Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineDas einem Unterhaltsschuldner bewilligte Arbeitslosengeld II ist als soziokulturelles Existenzminimum auch bei einer Erwerbstätigkeit der Auszahlung an Unterhaltsgläubiger entzogen.
Eine Abzweigung kommt auch nicht in Höhe des Freibetrages, der bei der Leitungsberechnung von einem zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen ist, in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe u.a. an Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn dieser ihnen gegenüber seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Das ist hier der Fall. Da ein Unterhaltstitel zu Gunsten der Klägerin vorliegt, steht die Unterhaltspflicht und somit auch die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen fest. Bei dem dem Beigeladenen gewährten Alg II handelt es sich um eine laufende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Beklagten insgesamt erfüllt sind. Somit ist das Begehren der Klägerin auf Auszahlung eines Teils des Alg II, dh in Höhe eines Teils der Freibeträge somit grundsätzlich zulässig.
Denn eine Abzweigung „in angemessener Höhe“ schließt immer die Möglichkeit ein, nur Teile einer Leistung zu erfassen. Die Frage der „angemessenen Höhe“ ist im Rahmen der Ermessenausübung durch den Beklagten zu beantworten.
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