Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt ist im Falle einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich sind (im Anschluss an BGH, 01.04.1987 - Az: IVb ZR 33/86).
Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte (im Anschluss an BGH, 18.01.2012 - Az: XII ZR 178/09).
Eine Schätzung der Ausgaben kommt umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist, wie das beispielsweise bei einem Aufwand für Wohnen der Fall ist. Hinsichtlich des Wohnbedarfs kann daher für die Bemessung der Wohnungsgröße auf die Ehewohnung zurückgegriffen werden. Zusätzlich muss der Unterhaltsberechtigte alle zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards benötigten Kosten wie Miete mit Nebenkosten darlegen.
Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar.
Der konkrete Wohnbedarf entspricht dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte (im Anschluss an BGH, 18.01.2012 - Az: XII ZR 178/09).
Eine Schätzung der Ausgaben kommt umso eher in Betracht, als die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist, wie das beispielsweise bei einem Aufwand für Wohnen der Fall ist. Hinsichtlich des Wohnbedarfs kann daher für die Bemessung der Wohnungsgröße auf die Ehewohnung zurückgegriffen werden. Zusätzlich muss der Unterhaltsberechtigte alle zur Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards benötigten Kosten wie Miete mit Nebenkosten darlegen.
Der Quotenunterhalt stellt unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs im Hinblick auf die Halbteilung die Obergrenze auch bei der konkreten Bedarfsbemessung dar.
BGH, 29.09.2021 - Az: XII ZB 474/20
ECLI:DE:BGH:2021:290921BXIIZB474.20.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


