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Sonderkündigungsrecht des Vermieters nach Wohnungszuweisung an den finanziell schwächeren Ehegatten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Nach der Wohnungszuweisung an den finanziell schwächeren Ehegatten steht dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zu.

Durch die Scheidung der ursprünglichen Mieter und der Zuweisung der Wohnung ist der andere ehemalige Ehepartner aus dem Mietverhältnis gemäß § 1568 a BGB ausgeschieden. Aufgrund der Verweisung in Abs. 3 Satz 2 dieser Norm auf die Vorschrift des § 563 Abs. 4 BGB steht dem Vermieter in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu.

Der hierfür notwendige Grund in der Person des Mieters liegt vor, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages gerade mit dem verbliebenen Mieter nicht zugemutet werden kann. Hierzu werden auch die Gründe des § 553 BGB herangezogen, die ein ähnlich gelagertes berechtigtes Interesse zur Gestattung der Untervermietung begründen können.

Die Zahlungsunfähigkeit ist dabei auch Im Rahmen des § 563 Abs. 4 BGB als ein wichtiger Grund anerkannt.

Dies gilt auch für den Fall, dass eine Mieterhöhung unmittelbar bevorsteht und anzunehmen ist, dass der verbleibende Mieter die Miete (erst) dann nicht mehr bezahlen kann. Die hieraus folgende gefährdete Zahlungsfähigkeit wird im Hinblick auf den wichtigen Grund nach § 563 Abs. 4 BGB der fehlenden Zahlungsfähigkeit gleichgestellt.

Selbst wenn eine Untervermietung ermöglicht werden würde, kann dies die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Mieters nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen. Im übrigen steift die Absicht des Mieters, einen Teil seines Lebensunterhalts durch die Untervermietung zu erzielen, kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 BGB dar.


AG Berlin-Charlottenburg, 15.08.2014 - Az: 238 C 63/14

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