Haben Ehegatten in einem Berliner Testament ihre beiden Kinder wechselbezüglich zu je ½ zu Schlusserben eingesetzt und das Testament später durch eine Teilungsanordnung zugunsten eines der Kinder betreffend ein Grundstück ergänzt, ist der überlebende Ehegatte nicht gehindert, dieses Grundstück dem betreffenden Kind bereits zu Lebzeiten schenkweise zu übertragen.
Angesichts seiner Bindung darf er aber dabei ohne Verstoß gegen § 2287 BGB keine von der Wertverteilung im Testament abweichende Wertverschiebung zugunsten eines Kindes vornehmen und muss deshalb ggf. für einen Wertausgleich Sorge tragen.
Hat der Überlebende einem seiner bindend zu Schlusserben eingesetzten Kinder zu Lebzeiten mehr Grundstücke übertragen, als dem Wert der Erbteils dieses Kindes entspricht, geht der Anspruch des anderen Kindes aus § 2287 BGB in der Regel nur auf Wertersatz.
Maßgeblich ist der Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls, wenn die Eheleute in ihrem Testament den Ausgleich betreffend dieses Grundstück auch mit dem in diesem Zeitpunkt bestehenden Wert gewollt haben.
Angesichts seiner Bindung darf er aber dabei ohne Verstoß gegen § 2287 BGB keine von der Wertverteilung im Testament abweichende Wertverschiebung zugunsten eines Kindes vornehmen und muss deshalb ggf. für einen Wertausgleich Sorge tragen.
Hat der Überlebende einem seiner bindend zu Schlusserben eingesetzten Kinder zu Lebzeiten mehr Grundstücke übertragen, als dem Wert der Erbteils dieses Kindes entspricht, geht der Anspruch des anderen Kindes aus § 2287 BGB in der Regel nur auf Wertersatz.
Maßgeblich ist der Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls, wenn die Eheleute in ihrem Testament den Ausgleich betreffend dieses Grundstück auch mit dem in diesem Zeitpunkt bestehenden Wert gewollt haben.
OLG Schleswig, 31.08.2010 - Az: 3 U 5/08
ECLI:DE:OLGSH:2010:0831.3U5.08.0A
Nachfolgend: BGH, 30.03.2011 - Az: IV ZR 205/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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