Sofern einem Käufer eines
Leasingfahrzeuges weitere Nachbesserungen nach zahlreichen Beanstandungen nicht mehr zumutbar sind, ist dieser zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Auch wenn grundsätzlich hinsichtlich eines jeden gerügten Mangels eine zweimalige erfolglose Nachbesserung erforderlich ist, ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf Grund von Qualitätsmängeln als insgesamt mangelhaft einzustufen ist („Montagsauto“).
Hierzu führte das Gericht aus:
Das von der Beklagten für die Leasinggeberin an die Klägerin ausgelieferte Fahrzeug war mangelhaft und berechtigte die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß den §§ 437, 440, 323 BGB, ohne dass sie der Beklagten eine weitere Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen musste.
Nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme, die erforderlich wurde, weil das Landgericht den Beweisantrag der Klägerin nicht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hatte, sondern den Zeugen lediglich nicht geladen hat, was einer Zurückweisung nicht gleichkommt, steht fest, dass sich das Fahrzeug im Zeitraum zwischen Auslieferung Mitte Oktober 2004 und Mai 2006 insgesamt mindestens neun Mal wegen unterschiedlicher Mängel in der Werkstatt befand, wobei sich das Fahrzeug allein sechs Mal in der … Vertragswerkstatt … zur Ausführung von Garantiearbeiten befand.
Der Zeuge …, der auch im Zeitraum 2004 bis 2006 bereits bei der … tätig war, hat in seiner Aussage bekundet, dass ausweislich des von ihm überreichten Ausdrucks aus dem Betriebssystem der Werkstatt an sechs Terminen Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt wurden, weil entweder die Warnlampe des Traktionskontrollsystems DSC aufleuchtete oder die Motorwarnlampe eine Fehlfunktion des Motors aufzeigte. Dabei wurden ausweislich der durch den Zeugen überreichten Rechnungen am streitgegenständlichen Fahrzeug auf Grund der Mängelrügen der Klägerin unter anderem der Motor ausgetauscht, die Kompressor-Kühlmittelpumpe erneuert, das Spülventil erneuert, der Pedalweg und Stellungssensor konfiguriert, die Luftleitung zum Spülratensteuerventil erneuert, der Umlenkrolle-Antriebsriemen Kompressor erneuert, die Führung der Fensterheber gefettet und das Leder des Fahrersitzes bearbeitet.
Ausweislich der letzten Rechnung vom 15. Mai 2006, trat bei der beabsichtigten Übergabe des Fahrzeugs an den Geschäftsführer der Klägerin nach einem vorherigen Nachbesserungstermin erneut der Fehler Aufleuchten der Motorwarnlampe auf und das Fahrzeug nahm kein Gas an. Außerdem war der Einspritzdrucksensor fehlerhaft. Seit diesem Tag beließ die Klägerin das Fahrzeug in der Werkstatt, wo es sich bis zu seinem Weiterverkauf befand.
Aus alledem ergibt sich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein so genanntes Montags- oder Zitronenauto handelte, also ein Fahrzeug, bei welchem immer wieder verschiedene Mängel auftreten, auch wenn die einzelnen Mängel behoben werden bzw. nicht besonders schwerwiegend waren.
Dabei ist davon auszugehen, dass es bei einem derartigen Fahrzeug, dem eine Fehlergeneigtheit anhaftet, nicht so sehr auf die Schwere der einzelnen Mängel ankommt, sondern allein die Tatsache, dass der Käufer eines Neuwagens das Fahrzeug bereits nach kurzer Zeit häufig wegen immer wieder auftretender Mängel am Fahrzeug in die Werkstatt geben muss, eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs insgesamt begründet.
Von einem solchen Fahrzeug ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen.
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