Übersteigt der vom Ausgleichspflichtigen (unter Außerachtlassung der Kürzung der Regelversorgungen iSd § 32 VersAusglG fiktiv) geschuldete gesetzliche Unterhalt die mit dem Versorgungsausgleich einher gehende Kürzung der Regelversorgungen des Ausgleichspflichtigen, ist die Kürzung bis zum Renteneintritt des Ausgleichsberechtigten in voller Höhe auszusetzen.
Die Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente ist dabei dynamisch dergestalt zu tenorieren, dass sich der auszusetzende Kürzungsbetrag aus Multiplikation der in Folge des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Entgeltpunkte mit dem für den Ausgleichspflichtigen maßgeblichen Rentenartfaktor, dem für ihn maßgeblichen Zugangsfaktor und dem aktuellen Rentenwert ergibt.
Nach oben hin ist die Aussetzung durch den geschuldeten gesetzlichen Unterhalt zu begrenzen.
Die Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente ist dabei dynamisch dergestalt zu tenorieren, dass sich der auszusetzende Kürzungsbetrag aus Multiplikation der in Folge des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Entgeltpunkte mit dem für den Ausgleichspflichtigen maßgeblichen Rentenartfaktor, dem für ihn maßgeblichen Zugangsfaktor und dem aktuellen Rentenwert ergibt.
Nach oben hin ist die Aussetzung durch den geschuldeten gesetzlichen Unterhalt zu begrenzen.
OLG Frankfurt, 17.10.2019 - Az: 4 UF 52/19
Nachfolgend: BGH, 26.02.2020 - Az: XII ZB 531/19
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