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Änderung des Umgangsrechts infolge der Schliessung der Kindertageseinrichtung wegen der Corona-Pandemie

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die gerichtlich gebilligte Vereinbarung der Beteiligten zum Umgangsrecht war vorliegend vorläufig bis zum Ende der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beschlossenen bayernweiten Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten zu ändern, weil dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 BGB).

Ausweislich der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51-G8000-2020/122-65, besteht in den Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen eine erhebliche Ansteckungsgefahr mit der Krankheit COVID-19 und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Auch wenn nach den bisherigen Erkenntnissen Kinder nicht schwer an COVID-19 erkrankten, könnten sie aber ebenso wie Erwachsene, wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen, Überträger von SARS-CoV-2 sein. Durch die infizierten Kinder erfolge ein entsprechender Eintrag in die Familien und andere Lebensbereiche. Auf diesem Wege erfolge sowohl ein weiterer Infektionsdruck auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) als auch auf die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege besonders zu schützen.

Bayerns Familienministerin Carolina Trautner erklärte am 16. März 2020, dass die Gefahr der Ausbreitung von Infektionen innerhalb von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten besonders hoch sei. Daher appellierte sie an alle Eltern, die Notbetreuung nur im Ausnahmefall zu nutzen. Dies diene dem Schutz der eigenen wie auch dem der anderen Kinder und dem der Erzieherinnen und Erzieher.

Da vorliegend das Wohl von aufgrund des hohen Infektionsrisikos in der Kindertageseinrichtung nachhaltig berührt ist, war eine vorläufige Abänderung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Umgangsvereinbarung erforderlich.

Das nunmehr bewilligte Umgangsrecht berücksichtigt ausreichend die Interessen des umgangsberechtigten Elternteils, greift aber in die Rechte des anderen Elternteils nur in vertretbarer Weise ein und entspricht dem Wohle des Kindes (§ 1684 BGB).

Der Antragsteller wurde vorliegend berechtigt und verpflichtet, das Kind montags 08.00 Uhr bis freitags 15.00 Uhr zu sich zu nehmen.


AG München, 26.03.2020 - Az: 566 F 2876/20

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