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Erfolglose kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Kostenverteilung bei Unterhaltsvorschuss

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das LVerfG Sachsen-Anhalt hat in einem Verfahren über kommunale Verfassungsbeschwerden von neun Landkreisen die Regelungen des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes Sachsen-Anhalt über die Finanzierung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz des Bundes als verfassungsgemäß bestätigt.

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zahlen die Kommunen einen Unterhaltsvorschuss an Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. Die nicht durch Rückgriff ausgeglichenen Kosten werden zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt. In der UVG-Reform von 2017 hatte der Bund die Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss ausgeweitet, um insbesondere die Abhängigkeit von Sozialhilfe nach dem SGB II zu mindern. Die neun Landkreisen haben als Beschwerdeführer geltend gemacht, dass der Landesgesetzgeber seine Pflicht aus der Landesverfassung verletzt habe, für einen Mehrbelastungsausgleich zu sorgen.

Das LVerfG Sachsen-Anhalt hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts führt weder die bundesrechtliche Änderung des UVG noch die landesrechtliche Neufassung des FamBeFöG LSA (§§ 23 Abs. 2, 24 FamBeFöG LSA) dazu, dass das Land die Finanzierungsregeln anpassen muss. Die angegriffene Regelung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Unter Berücksichtigung der Senkung des kommunalen Anteils an den Gesamtkosten von 33,33 auf 30% habe das Land hinreichend begründet, dass die prognostizierten Entlastungen bei den Kosten für Sozialhilfe sowie die erzielbaren Einnahmen aus dem Rückgriff bei den Unterhaltspflichtigen den Mehraufwand langfristig decken.


LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.02.2020 - Az: LVG 5/18

Quelle: PM des LVerfG Sachsen-Anhalt

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