Kündigt ein Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb das Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau wegen eines laufenden Scheidungsverfahrens, so verstößt dies nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, was auch im Kleinbetrieb einen gewissen Mindestschutz gewährleistet und vom Arbeitgeber verlangt, das durch eine langjährige Mitarbeit erdiente Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt zu lassen.
Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber vorliegend schon keine Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgesprochen hat, hätte eine Auswahl der Ehefrau trotz ihrer deutlich längeren Betriebszugehörigkeit deshalb ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht vermissen lassen, weil die Ehefrau im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Arbeitgeber als Ehemann nicht deutlich sozial schutzwürdiger als ihre Kolleginnen erschien.
Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber vorliegend schon keine Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgesprochen hat, hätte eine Auswahl der Ehefrau trotz ihrer deutlich längeren Betriebszugehörigkeit deshalb ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht vermissen lassen, weil die Ehefrau im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den Arbeitgeber als Ehemann nicht deutlich sozial schutzwürdiger als ihre Kolleginnen erschien.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2008 - Az: 6 Sa 598/08
ECLI:DE:LAGBEBB:2008:0509.6SA598.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


