In Anbetracht des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung handelt es sich bei der Entscheidung darüber, ob ein Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise in ein Baderesort in Thailand antritt, regelmäßig um eine Alltagsentscheidung, über die der umgangsberechtigte Elternteil in der Regel allein entscheiden kann.
Die Entscheidung über den Antritt einer Urlaubsfernreise kann jedoch eine Sorgeangelegenheit - über die im gegenseitigen Einvernehmen beider Eltern zu entscheiden ist - darstellen, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen.
Die einem Elternteil nach einer erteilter Zustimmung gekommenen Bedenken führen nicht dazu, dass die Angelegenheit rückwirkend zu einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und damit zu einer Sorgesache wird.
Die Entscheidung über den Antritt einer Urlaubsfernreise kann jedoch eine Sorgeangelegenheit - über die im gegenseitigen Einvernehmen beider Eltern zu entscheiden ist - darstellen, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen.
Die einem Elternteil nach einer erteilter Zustimmung gekommenen Bedenken führen nicht dazu, dass die Angelegenheit rückwirkend zu einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind und damit zu einer Sorgesache wird.
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KG, 01.02.2017 - Az: 13 UF 163/16
ECLI:DE:KG:2017:0202.13UF163.16.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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