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Unterhaltsbedürftigkeit von Eltern oder Schwiegereltern

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern beruht auf §§ 1601ff BGB. Dagegen besteht keine unmittelbare Unterhaltspflicht im Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Dennoch spielt das Einkommen des Ehegatten eines unterhaltspflichtigen Kindes bei der Berechnung der dieses treffenden Unterhaltspflicht insofern eine gewisse Rolle, als gem. § 1360 BGB Ehegatten verpflichtet sind, gemeinsamen zum Familienunterhalt beizutragen und dieser wiederum sich nach den Einkommens - und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten richtet. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen sowohl gegenüber Eltern als auch gegenüber dem Ehegatten, so geht gem. § 1609 BGB die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten vor. Daraus ergeben sich komplizierte Rangprobleme, die von der Rechtsprechung auch unterschiedlich gelöst werden.

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst aus seinen eigenen Einkünften und seinem Vermögen angemessen zu unterhalten (§ 1603 BGB). Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil ein so genannter Selbstbehalt von monatlich mindestens 1600 Euro zusteht.

Hinsichtlich der Höhe des Elternunterhalts kann zudem das Einkommen durch bestimmte Positionen gemindert oder bereinigt werden, wie z.B. durch Darlehensverpflichtungen, die vor der Unterhaltsverpflichtung entstanden sind, berufsbedingte Aufwendungen sowie Zahlungen für die eigene Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttoeinkommens. Ist das zur Leistung von Unterhalt verpflichtete Kind verheiratet und erzielt es eigenes Einkommen, so ist für die Frage, ob dieser Selbstbehalt gewahrt wird, nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sondern auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten. Auch hier fallen komplizierte Rechenvorgänge an.

Die Frage, inwieweit vorhandenes Vermögen des Unterhaltspflichtigen für Unterhaltszwecke verwertet werden muss, ist schwierig und lässt sich praktisch nicht allgemein sondern nur am konkreten Einzelfall beantworten. Die Gerichte sind sich einig, dass grundsätzlich eine Verpflichtung zur Belastung oder Verwertung von Vermögen bestehen kann.

Allerdings wird im allgemeinen ein Schonvermögen der Kinder gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern anerkannt, jedoch in stark unterschiedlicher Höhe. So hat z. B. das OLG Koblenz (NJW RR 2000, 293) gegenüber Unterhaltsansprüchen beider Elternteile ein Schonvermögen von 150.000 DM (ca. 75.000 Euro) akzeptiert ; das Landgericht Heidelberg (FamRZ 1998, 164) hat entschieden, dass der Miteigentumsanteil des unterhaltspflichtigen Kindes an einer Eigentumswohnung, wenn dies der einzige Vermögensgegenstand sei, dann nicht verwertet werden müsse, wenn der Ehegatte der Verwertung nicht zustimme.

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Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, eine direkte Unterhaltspflicht zwischen Schwiegerkindern und Schwiegereltern existiert rechtlich nicht. Dennoch kann das Einkommen des Ehegatten bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs eine Rolle spielen, da Ehegatten zum Familienunterhalt verpflichtet sind.
Sozialhilfeträger können Kinder nur zur Unterhaltszahlung heranziehen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Dies gilt analog für Eltern mit volljährigen pflegebedürftigen Kindern.
Das Schonvermögen wird individuell bewertet. Selbst genutzte Immobilien oder kleinere Einfamilienhäuser werden meist geschützt. Bei Vermögenswerten wie Ersparnissen gibt es keine einheitlichen Grenzen, Gerichte erkennen jedoch oft Beträge im mittleren fünfstelligen Bereich als Schonvermögen an (vgl. OLG Koblenz, NJW RR 2000, 293).
Ja, der pflegebedürftige Elternteil ist verpflichtet, laufendes Einkommen (z. B. Rente) und verwertbares Vermögen einzusetzen, bevor Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern geltend gemacht werden können. Ein angemessener 'Notgroschen' verbleibt jedoch dem Bedürftigen.
Nein, ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist gemäß § 1614 BGB nicht möglich. Ein solcher Vertrag ist lediglich für bereits entstandene Unterhaltsrückstände zulässig.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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