Gem. § 1587 Abs. 2 BGB gilt als Ehezeit für den Versorgungsausgleich die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum Ende des Monats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt worden ist.
Der Stichtag für den Versorgungsausgleich wird also dadurch fixiert, dass ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht wird. An dieser Festlegung ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn das Scheidungsverfahren längere Zeit ruht, weil es etwa von den Parteien nicht weiter betrieben worden ist.
Hat also beispielsweise die Ehefrau den Scheidungsantrag eingereicht, das Verfahren dann aber möglicherweise über Jahre nicht weiter betrieben, so nimmt sie über den Versorgungsausgleich an dem Zuwachs, den die Rentenanwartschaft des Ehemannes in der Zwischenzeit erfahren haben, nicht mehr teil.
Es empfiehlt sich daher in vielen Fällen (insbesondere bei großen Unterschieden zwischen dem Einkommen der Ehegatten) dann, wenn die Ehegatten die Scheidung für längere Zeit - aus welchen Gründen auch immer - aufschieben wollen, den Scheidungsantrag zurückzunehmen und gegebenenfalls später neu zu stellen. Dadurch entstehen zwar zusätzliche Verfahrenskosten; die Zeitpunkte für den Versorgungsausgleich und im Übrigen auch für den Zugewinnausgleich werden dann aber aktualisiert.
Der Stichtag für den Versorgungsausgleich wird also dadurch fixiert, dass ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht wird. An dieser Festlegung ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn das Scheidungsverfahren längere Zeit ruht, weil es etwa von den Parteien nicht weiter betrieben worden ist.
Hat also beispielsweise die Ehefrau den Scheidungsantrag eingereicht, das Verfahren dann aber möglicherweise über Jahre nicht weiter betrieben, so nimmt sie über den Versorgungsausgleich an dem Zuwachs, den die Rentenanwartschaft des Ehemannes in der Zwischenzeit erfahren haben, nicht mehr teil.
Es empfiehlt sich daher in vielen Fällen (insbesondere bei großen Unterschieden zwischen dem Einkommen der Ehegatten) dann, wenn die Ehegatten die Scheidung für längere Zeit - aus welchen Gründen auch immer - aufschieben wollen, den Scheidungsantrag zurückzunehmen und gegebenenfalls später neu zu stellen. Dadurch entstehen zwar zusätzliche Verfahrenskosten; die Zeitpunkte für den Versorgungsausgleich und im Übrigen auch für den Zugewinnausgleich werden dann aber aktualisiert.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Gemäß § 1587 Abs. 2 BGB beginnt die Ehezeit mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Ende des Monats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Nein, der Stichtag bleibt grundsätzlich fixiert auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Rentenanwartschaften, die während eines langjährig ruhenden Verfahrens entstehen, werden daher im Versorgungsausgleich nicht mehr berücksichtigt.
Bei erheblichen Einkommensunterschieden kann eine Rücknahme und spätere Neueinreichung des Scheidungsantrags sinnvoll sein. Dadurch werden die Stichtage für den Versorgungsausgleich sowie den Zugewinnausgleich aktualisiert, was zu einer gerechteren Verteilung der in der Zwischenzeit erworbenen Rentenansprüche führen kann.
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