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Was soll mit dem Versorgungsausgleich erreicht werden?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der im Jahre 1977 eingeführte Versorgungsausgleich ist im Grunde eine Erweiterung des Grundsatzes des Zugewinnausgleichs. Mit diesem wird, wenn Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bei der Beendigung der Ehe das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen hälftig aufgeteilt. Davon waren allerdings vor der Einführung des Versorgungsausgleichs die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche bzw. -anwartschaften nicht umfasst, obgleich diese oft wirtschaftlich gesehen den einzigen oder bedeutsamsten Vermögenserwerb darstellen.

Mit der Eherechtsreform des Jahres 1977 wurde das Ziel verfolgt, die Ehepartner nach der Scheidung der Ehe so weit wie möglich wirtschaftlich zu verselbstständigen. Der Versorgungsausgleich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die während der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte hälftig aufgeteilt werden und zwar so, dass jeder Ehegatte einen vom anderen unabhängigen Anspruch unmittelbar gegenüber dem Versorgungsträger erwirbt. Damit werden auch mögliche Unterhaltsansprüche nach der Scheidung eingeschränkt.

Bis zum Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) im Jahre 2009 wurde der Versorgungsausgleich grundsätzlich in Form einer Saldierung der bei jedem Ehegatten insgesamt vorhandenen Versorgungsaansprüche durchgeführt. Es fand also im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein Ausgleich nur in einer Richtung statt. Härten, die dadurch auftreten konnten, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits Rentenleistungen bezog, der andere aber noch nicht rentenbezugsberechtigt oder gar verstorben war, wurden durch spezielle Vorschriften ausgeglichen, durch die in bestimmten Fällen die Kürzung der Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten vermieden oder aufgeschoben wurde.

Dies ist nun anders geregelt, da das Versorgungsausgleichsgesetz jede Versorgungsanwartschaft für sich betrachtet.
Stand: 20.11.2018 (aktualisiert am: 21.04.2026)
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Häufige Fragen

Ziel ist die wirtschaftliche Verselbstständigung der Ehepartner nach der Scheidung. Durch die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte erwirbt jeder Ehegatte einen eigenständigen Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger.
Da Rentenanwartschaften oft den bedeutendsten Vermögenserwerb während der Ehe darstellen, aber nicht unter den klassischen Zugewinnausgleich fielen, wurde 1977 der Versorgungsausgleich eingeführt, um dieses Vermögen hälftig aufzuteilen.
Seit 2009 erfolgt keine Saldierung der gesamten Versorgungsansprüche mehr. Stattdessen wird nun jede einzelne Versorgungsanwartschaft für sich betrachtet und hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Ja, durch die Schaffung eigenständiger Rentenansprüche beider Ehegatten über den Versorgungsausgleich werden die Notwendigkeit und der Umfang möglicher nachehelicher Unterhaltsansprüche nach der Scheidung reduziert.
Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerHont Péter Hetényi

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