§ 1587c Nr. 1 BGB stellt eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevorschrift dar, sodass der bloße Umstand des Getrenntlebens über längere Zeit allein in der Regel keinen Anlass für die Anwendung der Härteklausel gibt.
Zu einer mehr oder weniger langen Trennungszeit müssen daher Umstände hinzutreten, die das bei einer schematischen Anwendung der Ausgleichsvorschrift des
§ 1587a Abs. 1 BGB erzielte Ergebnis als grob unbillig erscheinen lassen.
Beim
Versorgungsausgleich handelt es sich um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der das Gericht ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht davon ausgehen kann, dass die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen und geeigneten Beweis dafür antreten. Das Gericht braucht daher nicht von sich aus nach Umständen zu forschen, die Anlass zur Prüfung geben könnten, ob die Härteklausel anzuwenden ist.
Im entschiedenen hatte der ausgleichpflichtige Ehemann die
Scheidung erst nach 14-jähriger
Trennung herbeigeführt. Darin allein sah das Gericht keine ausreichenden Gründe für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder die Minderung des „normal“ errechneten Ergebnisses.