Die Verrechnung einer beamtenrechtlichen Versorgung (
§ 16 VersAusglG) mit dem Anrecht einer gesetzlichen Rentenversicherung findet nicht statt. Eine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung besteht nicht.
Aus der Weigerung des anderen Ehegatten, einer Verrechnungsvereinbarung zuzustimmen, folgen keine Sanktionen i.S.d.
§ 27 VersAusglG.
Über § 27 VersAusglG können Rechtswirkungen des Gesetzes auch im Übrigen nicht korrigiert werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Grundsätzlich sind im
Versorgungsausgleich nach
§ 1 VersAusglG alle in der Ehezeit (hier: 01.12.2002 bis 28.02.2019) erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
2. Gemäß
§ 9 Abs. 2 VersAusglG sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen
Anrechte in der Regel nach §§ 10 - 13 VersAusglG intern zu teilen. Die interne Teilung nach § 10 ff. VersAusglG entspricht dem früheren Splitting und der Realteilung und ist deswegen die regelmäßige Ausgleichsform.
Die externe Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG kommt hingegen dann in Betracht, wenn ein Fall des
§ 14 Abs. 2 VersAusglG oder des
§ 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG vorliegt (§ 9 Abs. 3 VersAusglG).
3. Nach § 16 Abs. 1 VersAusglG erfolgt vorliegend der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers dadurch, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung für die Antragsgegnerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird. Das entspricht dem früheren Quasisplitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB a.F.
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