Wenn ein Ehegatte in einer persönlichen Angelegenheit nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, so ist der andere Ehegatte gem. § 1360a Abs. 4 BGB verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Der Vorschussberechtigte muss bedürftig, d.h. außerstande sein, die Prozesskosten ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts aus seinem Einkommen oder Vermögen selbst aufzubringen.
Der Verpflichtete muss leistungsfähig sein; sein eigener angemessener Unterhalt darf durch den verlangten Vorschuss nicht gefährdet sein.
Der Prozess, der mit dem Vorschuss finanziert werden soll, darf nicht mutwillig oder offensichtlich aussichtslos sein.
Die Höhe des Vorschusses orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten des Berechtigten in dem geplanten Rechtsstreit.
Der Vorschuss muss zurückbezahlt werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Empfängers gebessert hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im Zuge der Scheidung oder danach der Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist.
Ist schon oder wird gleichzeitig ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht anhängig oder wenigstens ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, kann auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Festsetzung eines Prozesskostenvorschusses gestellt werden (§ 620 Ziff. 9 ZPO).
Ebenso kann in einem isolierten Unterhaltsrechtsstreit für diesen eine einstweilige Anordnung bzgl. Prozesskostenvorschuss beantragt werden (§ 127a ZPO). Am kostengünstigsten ist es, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für Scheidungsantrag (oder Unterhaltsklage) gemeinsam mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Prozesskostenvorschuss zu stellen und auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist nämlich kostenlos, es besteht dafür kein Anwaltszwang und auch etwaige Anwaltskosten der Gegenseite müssen nicht erstattet werden. Der Prozesskostenvorschuss kann auch vorab "isoliert" eingeklagt werden, wenn der Berechtigte das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig machen möchte - auch dafür kann PKH beantragt werden.
Unter diese Bestimmung fallen auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens einschließlich Folgesachen.
Dabei ist zu beachten:Der Vorschussberechtigte muss bedürftig, d.h. außerstande sein, die Prozesskosten ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts aus seinem Einkommen oder Vermögen selbst aufzubringen.
Der Verpflichtete muss leistungsfähig sein; sein eigener angemessener Unterhalt darf durch den verlangten Vorschuss nicht gefährdet sein.
Der Prozess, der mit dem Vorschuss finanziert werden soll, darf nicht mutwillig oder offensichtlich aussichtslos sein.
Die Höhe des Vorschusses orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten des Berechtigten in dem geplanten Rechtsstreit.
Der Vorschuss muss zurückbezahlt werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Empfängers gebessert hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im Zuge der Scheidung oder danach der Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist.
Ist schon oder wird gleichzeitig ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht anhängig oder wenigstens ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, kann auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Festsetzung eines Prozesskostenvorschusses gestellt werden (§ 620 Ziff. 9 ZPO).
Ebenso kann in einem isolierten Unterhaltsrechtsstreit für diesen eine einstweilige Anordnung bzgl. Prozesskostenvorschuss beantragt werden (§ 127a ZPO). Am kostengünstigsten ist es, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für Scheidungsantrag (oder Unterhaltsklage) gemeinsam mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Prozesskostenvorschuss zu stellen und auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Das Prozesskostenhilfeverfahren ist nämlich kostenlos, es besteht dafür kein Anwaltszwang und auch etwaige Anwaltskosten der Gegenseite müssen nicht erstattet werden. Der Prozesskostenvorschuss kann auch vorab "isoliert" eingeklagt werden, wenn der Berechtigte das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig machen möchte - auch dafür kann PKH beantragt werden.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ein Anspruch besteht nach § 1360a Abs. 4 BGB, wenn ein Ehegatte die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst aufbringen kann, der andere Ehegatte jedoch leistungsfähig ist und dies der Billigkeit entspricht.
Der Berechtigte muss bedürftig sein, der Verpflichtete über die nötigen Mittel verfügen und der geplante Prozess darf weder mutwillig noch offensichtlich aussichtslos sein.
Ja, der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Empfängers später wesentlich verbessert, beispielsweise durch einen Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung.
Ja, es ist möglich und kostengünstig, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren (Scheidung/Unterhalt) gleichzeitig mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Festsetzung des Vorschusses zu stellen.
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