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Wie funktioniert das Adoptionsverfahren?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf eine Minderjährigenadoption in Deutschland. Bei einer Auslandsadoption oder einer Volljährigenadoption sind einige Besonderheiten zu beachten.

Zuständig für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des oder der Annehmenden. Erforderlich ist ein Antrag des Annehmenden (§ 1752 BGB).

Sämtliche erforderlichen Erklärungen der Beteiligten müssen notariell beurkundet werden.

Das Gericht holt eine gutachterliche Äußerung des Jugendamtes oder der tätig gewordenen Adoptionsvermittlungsstelle zu der Frage an, ob das Kind für die annehmende Familie geeignet ist.

Der/Die Annehmende/n und das Kind werden vom Amtsgericht - Familiengericht angehört; die persönliche Anhörung des Kindes und der übrigen Beteiligten ist grundsätzlich vorgeschrieben (§ 192 FamFG).

Über die Adoption entscheidet dann der zuständige Richter durch Beschluss.

Adoptionspflegezeit - Adoption auf Probe?

Der Adoption muss eine „Probezeit“ vorausgehen, in der das Kind in der Familie zur Pflege lebt (§ 1744 BGB). Das Jugendamt bleibt in dieser Zeit Vormund des Kindes.

Während der etwa einjährigen Adoptionspflegezeit werden die potenziellen Adoptiveltern dabei unterstützt, ein stabiles Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind für die Begleitung und Beratung zuständig.

Auch für die Zeit nach der Adoption besteht ein Rechtsanspruch auf Begleitung durch die Beraterinnen und Berater der Adoptionsvermittlungsstellen.

Bei der Auswahl der Eltern durch die  Adoptionsvermittlungsstellen stehen das Kindeswohl und die Wahrung der Rechte und Bedürfnisse des Kindes im Mittelpunkt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.

Voraussetzung für eine Adoption

Damit eine Adoption in Deutschland überhaupt erfolgen kann, ist die Einwilligung beider leiblicher Eltern Voraussetzung. Nur in Ausnahmefällen kann auf die Einwilligung eines Elternteils verzichtet werden. Dies betrifft beispielsweise den Fall, dass der Aufenthaltsort eines Elternteils nicht bekannt ist. Regelmäßig wird nach Zustimmung der leiblichen Eltern das Jugendamt Vormund.

Ab dem 14. Lebensjahr muss neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in die Adoption auch das Kind seiner Adoption zustimmen. In jedem Fall ist der Wille bzw. der Wunsch des Kindes zu beachten.

Der Annehmende muss mindestens 25 Jahr alt sein, bei Eheleuten muss der andere Annehmende mindestens 21 Jahre alt sein. Alle Annehmenden müssen zudem unbeschränkt geschäftsfähig sein. Ein Höchstalter gibt es nicht, wobei jedoch der Altersunterschied zwischen Adoptivkind und Annehmenden möglichst einem natürlichen Abstand entsprechen sollte.

Erfolgt die Adoption durch ein Ehepaar, so ist die Adoption nur gemeinsam möglich.

Weiterhin müssen die potenziellen Adoptiveltern die von der Adoptionsvermittlungsstelle vorgenommene Eignungsüberprüfung bestehen. Hierbei sind unter anderem Persönlichkeit, partnerschaftliche Stabilität, Umgang mit der Adoption, Gesundheit, Erziehungsvorstellungen, Wohnverhältnisse und wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich.

Folgen der Adoption

Konsequenz einer erfolgreichen Adoption ist, dass die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten i.d.R. erlöschen. Damit entfallen auch die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten (Unterhaltspflichten, Erbrecht, Umgangsrecht etc.). Stattdessen erhält das adoptierte Kind die entsprechenden gesetzlichen Rechte gegenüber den Adoptionseltern.

Es wird nach der Adoption eine neue Geburtsurkunde auf den Adoptivnamen des Kindes ausgestellt. Hier ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein adoptiertes Kind handelt. Diese Information kann lediglich dem Geburtenregister entnommen werden.

Mit dem 16. Lebensjahr erhält das adoptierte Kind übrigens das Recht, Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, so dass es seine wahre Identität erfahren kann.

Sonderfall Stiefkind-Adoption

Wird ein Stiefkind (also das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners) adoptiert, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten.

Eine Stiefkindadoption ist nur möglich, wenn das Paar verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer anderen festen Lebensgemeinschaft verbunden ist. Eine feste Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn das Paar mindestens seit vier Jahren zusammenwohnt oder mit einem gemeinsamen Kind als Familie zusammenlebt.

Adoptiert ein Ehegatte das eheliche Kind eines Ehegatten, dessen frühere Ehe durch Tod beendet wurde, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptivkindes zu den leiblichen Verwandten des verstorbenen Elternteils nicht, wenn dieser die elterliche Sorge besessen hat.

Auch hier ist das Kindeswohl zu wahren, so dass auch hier die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft wird. Es muss zwingend eine Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen. Die hierbei ausgestellte Bescheinigung ist dem Familiengericht vorzulegen.

Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.

Sonderfall Verwandten-Adoption

Wenn die Adoptiveltern mit dem Adoptivkind im 2. (Großeltern, Geschwister) oder 3. Grad (Onkel, Tante) verwandt oder verschwägert sind, so erlischt lediglich das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und das seiner evtl. Abkömmlinge zu seinen leiblichen Eltern.

Die verwandtschaftlichen Verhältnisse zu den übrigen leiblichen Verwandten bleiben dagegen mit allen daraus resultierenden wechselseitigen Rechtswirkungen bestehen.

Bei einer Verwandten-Adoption ist ebenso wie bei einer Fremdadoption die Eignung der annehmenden Eltern zu prüfen sowie die Wahrung des Kindeswohls sicherzustellen.
Stand: 01.07.2021 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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