Definition
Hinter dem Begriff Abkömmling verbirgt sich schlicht und einfach ein Nachkomme.Hierzu zählen alle Nachfahren in absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Die Begriffsauslegung ergibt sich aus § 1589 Satz 1 BGB (Definition der Verwandtschaft in gerader Linie). Aus rechtlicher Sicht kommt es auf die rechtlich anerkannte Abstammung an. Dies bedeutet, daß auch adoptierte Kinder oder nichteheliche Kinder Abkömmlinge sind. Abkömmlinge sind Teil der gesetzlichen Erbfolge und haben darüber hinaus auch Anspruch auf Unterhalt.
Unterhalt
Verwandte in gerader Linie sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Gegenüber aufsteigend geradlinig Verwandten (Eltern etc.) trifft Abkömmlinge eine vorrangige Unterhaltspflicht. Die Abkömmlinge sind nach Entfernung in Anspruch zu nehmen, nähere Abkömmlinge werden zuerst in Anspruch genommen (1606 BGB). Aber nur dann, wenn die Abkömmlinge leistungsfähig sind, besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern.Sind sowohl Abkömmlinge (z.B. Kinder) als auch Verwandte der aufsteigenden Linie (z.B. Eltern) unterhaltsbedürftig, sind die Unterhaltsanspruche der Abkömmlinge vorrangig zu erfüllen (§ 1609 BGB).
Erbrecht
Bei Abkömmlingen handelt es sich um gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB), sie erben vorrangig, sofern keine anderweitige letztwillige Verfügung des Erblassers besteht. Ein vom Erblasser nicht bedachter Abkömmling ist pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Absatz 1 BGB sowie § 2309 BGB).
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 21.04.2026
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Abkömmlinge sind alle Nachfahren in absteigender Linie, also Kinder, Enkel und Urenkel. Rechtlich umfasst dies gemäß § 1589 Satz 1 BGB sowohl leibliche als auch adoptierte oder nichteheliche Kinder, sofern eine rechtlich anerkannte Abstammung vorliegt.
Abkömmlinge bilden die gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Werden sie in einem Testament nicht bedacht, haben sie Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1 BGB).
Ja, Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Abkömmlinge sind gegenüber aufsteigenden Verwandten unterhaltspflichtig, sofern sie leistungsfähig sind. Dabei gilt: Nähere Abkömmlinge sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Sind sowohl Abkömmlinge (z.B. Kinder) als auch Verwandte der aufsteigenden Linie (z.B. Eltern) bedürftig, haben die Unterhaltsansprüche der Abkömmlinge gemäß § 1609 BGB Vorrang.
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