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Wie früh kann man die Scheidung einreichen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Wenn die Ehe nicht mehr funktioniert und sich die Ehepartner nichts mehr zu sagen haben, sollen oftmals Nägel mit Köpfen gemacht werden. Die Scheidung soll vollzogen werden und das möglichst sofort. Doch ganz so einfach wie viele scheidungswillige Paare sich das vorstellen ist dies gar nicht. Der Scheidung geht fast in allen Fällen das Trennungsjahr voraus. Scheidungswillige Ehepartner stellen sich daher oft die Frage, ob sich das Trennungsjahr wohl umgehen lässt.

Wann kann die Scheidung im Normalfall eingereicht werden?

Üblicherweise kann die Scheidung erst dann eingereicht werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nur sehr kurze Zeit gedauert hat. Bis es dann zum eigentlichen Scheidungstermin kommt, vergehen gut und gerne nochmals 4-6 Monate.

Es ist nicht möglich, diese Zeit bereits einzuplanen und den Antrag nach einer Trennungszeit von sechs Monaten zu stellen, weil aller Voraussicht das Trennungsjahr bis zum Scheidungstermin abgelaufen sein wird.

Dennoch kann man die Zeit geringfügig verkürzen, indem der Antrag bereits ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird. In der Regel lehnt das zuständige Gericht einen solchen Antrag nicht ab.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei einer zu frühen Antragsstellung der Scheidungsantrag kostenpflichtig abgelehnt wird.

Kann man das Trennungsjahr verkürzen?

Grundsätzlich lässt sich das Trennungsjahr nicht verkürzen. Auch dann nicht, wenn sich beide Ehepartner darüber einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen.

Es soll jedoch nicht verschwiegen werden, dass das zuständige Gericht in der Praxis den übereinstimmenden Angaben der Ehepartner glauben wird und diese nicht weiter nachprüft und oftmals auch nicht nachprüfen kann.

Wird also übereinstimmend angegeben, man sei bereits seit einem Jahr getrennt, so besteht die Möglichkeit, dass dies nicht nachgeprüft wird. Beweise für die Trennung werden ebenfalls in der Praxis selten angefordert.

Sind die Angaben widersprüchlich oder nicht schlüssig, so kann dies dazu führen, dass Zweifel am Trennungszeitpunkt entstehen. In diesem Fall muss durch Beweisaufnahme das richtige Trennungsdatum ermittelt werden. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens und weiteren Konsequenzen führen.

Wurde Verfahrenskostenhilfe beantragt und stellt sich dann heraus, dass das Trennungsjahr nicht eingehalten wurde, kann die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden. Denn das abgeschlossene Trennungsjahr ist Voraussetzung hierfür (OLG Celle, 17.01.2014 - Az: 10 WF 4/14).

Weiterhin kann das Gericht den Scheidungsantrag in diesem Fall als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

Bei einer solchen Überlegung sollten zudem auch die steuerlichen Konsequenzen bei gemeinsamer Veranlagung und weitere finanzielle Folgen bedacht werden. Auch eine Mitversicherung in der Krankenversicherung endet früher, Trennungsunterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich umfassen einen kürzeren Zeitraum.

Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der bewussten Angabe eines falschen Trennungsdatums um Betrug handelt, der auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Denn die Ehepartner sind an die prozessuale Wahrheitspflicht gebunden.

Es daher nicht dazu geraten werden, hinsichtlich des Trennungsdatums falsche Angaben zu machen.

Gibt es Ausnahmen vom Trennungsjahr?

In bestimmten Ausnahmefällen kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Dies betrifft den Fall, dass die Fortführung der Ehe eine unzumutbare für einen Partner darstellen würde. Der Härtefall ist eine seltene Ausnahmeregel, die beispielsweise bei Misshandlung, Schwangerschaft von einem anderen Mann (OLG Karlsruhe, 13.04.2000 - Az: 20 WF 32/00), sexueller Erniedrigung oder sexueller Belästigungen des gemeinsamen Kindes (OLG Bamberg, 28.04.2022 - Az: 7 UF 66/22) in Betracht kommt.

Daneben kann es auch vorkommen, das ausländisches Recht kein Trennungsjahr vorsieht und daher nicht zu beachten ist. Denn wenn beide Ehegatten im gleichen Ausland leben, kommt das dortige Scheidungsrecht zur Anwendung - auch vom deutschen Gericht, dass die Scheidung vornimmt. Lebt ein Ehepartner im Ausland oder ist er Ausländer kann die Scheidung ebenfalls ohne Trennungsjahr erfolgen.

Die bessere Alternative: Scheidungsverfahren beschleunigen

Statt zu versuchen, das Trennungsjahr zu verkürzen, kann es sinnvoller sein, die Scheidung gut vorzubereiten, alle strittigen Punkte vorab zu klären und sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Dies gestaltet das Verfahren schlank und vermeidet es, den Prozess unnötig in die Länge zu ziehen.

Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt hat zudem den Vorteil, dass auf jeden Ehepartner nur die hälftigen Anwaltskosten zukommen.
Stand: 03.07.2023 (aktualisiert am: 24.05.2025)
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