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Ehescheidung - Geburt eines Kindes muss nicht abgewartet werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Erwartet die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind, kann der Ehemann schon vor Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag stellen. Die Fortsetzung der Ehe ist für ihn unzumutbar, weil, würde das Kind während der Ehe und noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens geboren, gem. § 1592 Ziff. 2 BGB die Vaterschaft des Ehemannes vermutet würde.

Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe gilt kraft Gesetzes als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei aus Gründen, die in den Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Ob die Schwangerschaft einer Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ohne das Hinzutreten weiterer belastender Umstände eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann, war allerdings bis zum Inkraftreten der Kindschaftsrechtsreform im Juli 1998 umstritten, wurde aber schon damals durchaus bejaht, u.a. deshalb, weil die Schwangerschaft den Ehemann und seine Einstellung zur Ehe nicht zuletzt deshalb in besonderem Maße belastete, weil er nach altem Recht - gegebenenfalls mit erheblichem finanziellen Aufwand - gezwungen war, gegen das geborene Kind zu prozessieren, wollte er eine u.U. langjährige Unterhaltspflicht vermeiden.

Diese Rechtslage hat die Kindschaftsrechtsreform wesentlich verändert: § 1599 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB n. F. setzt die Vaterschaftsvermutung der §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB für den Fall außer Kraft, daß das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. Indem der Gesetzgeber Anhängigkeit eines Scheidungsantrags und Geburt des Kindes in zeitlicher Hinsicht zwingend miteinander verknüpft, erlangt die Einleitung des Scheidungsverfahrens die Bedeutung einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser von dem Gesetzgeber zur Entlastung der Beteiligten geschaffenen gesetzlichen Regelung. Diesen Rechtsvorteil nur deshalb zu versagen, weil die Schwangerschaft für den Ehemann nicht mit weiteren belastenden Umständen verbunden ist, erscheint als mit Sinn und Zweck des § 1599 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB n. F. unvereinbar.

Daher ist es geboten, die Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann selbst als einen Härtegrund anzusehen, aus dem für den Ehemann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe folgt. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftszurechnung zum bisherigen Ehemann bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eingeräumt hat, kann die Erfüllung der Voraussetzungen der Härteklausel des § 1565 Abs. 2 BGB auch nicht davon abhängig gemacht werden, daß die - schon vor der Geburt des Kindes mögliche - Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens sichergestellt wird.


OLG Karlsruhe, 13.04.2000 - Az: 20 WF 32/00

ECLI:DE:OLGKARL:2000:0413.20WF32.00.0A

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