Verfahrenskostenhilfe nach vereinfachtem Unterhaltsverfahren
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftige Beteiligter bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.
Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten weitgehenden Rechtsschutzgleichheit folgt, dass der mittellose Beteiligte nur einer solchen „normalen“ Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die ein wirtschaftlich leistungsfähiger Beteiligter bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde
Die erstmalige rechtzeitige Behauptung eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Abänderungsverfahren gemäß § 240 FamFG stellt sich bei vorausgegangenem vereinfachten Unterhaltsverfahren als mutwillig dar, wenn entsprechendes Vorbringen dort versäumt wurde.
Ein wirtschaftlich leistungsfähiger Beteiligter hätte zur Vermeidung der Kosten des Abänderungsverfahrens den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit bereits im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren rechtzeitig und ordnungsgemäß erhoben. In diesem Fall wäre der im Abänderungsverfahren bekämpfte Titel bereits nicht erlassen worden.
OLG Bamberg, 14.02.2023 - Az: 2 WF 216/22
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