Nimmt ein Anbieter auf seiner Angebotsseite den Hinweis auf, daß Spaßbieter, die die Abnahme nach Angebotsende verweigern, 30% der Kaufsumme als Vertragsstrafe zu zahlen haben, so ist dies zulässig.
Die Höhe der Strafe ist aufgrund ihrer Abschreckungsfunktion zulässig. Weitergehende Ansprüche kann der Anbieter nicht geltend machen.
Der Betroffene kann nicht argumentieren, daß das Gebot von einem unbefugten Dritten abgegeben wurde. Als Mitglied der Auktionsplattform (vorliegend eBay) ist sicherzustellen und zu verhindern, daß ein Dritter in seinem Namen rechtsverbindliche Gebote angibt. Eine vage und nicht bewiesene Mißbrauchsbehauptung genügt nicht, um den Kaufvertrag in Frage zu stellen.
Die Höhe der Strafe ist aufgrund ihrer Abschreckungsfunktion zulässig. Weitergehende Ansprüche kann der Anbieter nicht geltend machen.
Der Betroffene kann nicht argumentieren, daß das Gebot von einem unbefugten Dritten abgegeben wurde. Als Mitglied der Auktionsplattform (vorliegend eBay) ist sicherzustellen und zu verhindern, daß ein Dritter in seinem Namen rechtsverbindliche Gebote angibt. Eine vage und nicht bewiesene Mißbrauchsbehauptung genügt nicht, um den Kaufvertrag in Frage zu stellen.
Hinweis: Das Urteil steht im Gegensatz zur einschlägigen Rechtsprechung
AG Bremen, 20.10.2005 - Az: 16 C 168/05
ECLI:DE:AGHB1:2005:1020.16C168.05.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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