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Widerrufsfolgenbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Fernabsatz von Autoradios im Internet

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

1. Ein im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung erteilter Hinweis „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt“ gibt die sich aus §§ 357, 346 BGB folgenden Befugnisse des Verbrauchers, mit der Ware zu verfahren, nur dann korrekt wieder, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten, und eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Ist Letzteres - wie regelmäßig beim Warenabsatz über die Internetplattform „eBay“ - nicht der Fall, so ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein daraus folgender Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i. S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (im Streitfall verneint).

2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung „Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Verkaufsdatum“ widerstreitet dem insoweit gemäß § 438 Abs. 2, § 475 Abs. 2 BGB zwingenden Beginn der Verjährungsfrist (erst) mit Ablieferung der Sache und ist sonach unlauter i. S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung „Technische änderungen sowie änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten“ ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG LV. mit § 305c BGB unlauter.

4. Die Angabe „eBay ich Versand der Käufer“ ist jedenfalls dann keine „irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit“ wenn sie im Gesamtkontext keine besondere Aufmerksamkeit erweckt, in der Schriftgröße und Schriftgestaltung dem übrigen Text entspricht und auch ansonsten nicht grafisch besonders hervorgehoben ist.


KG, 09.11.2007 - Az: 5 W 304/07

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