Verlangt ein Verkäufer in seinem Angebot ausdrücklich zum Kaufpreis die Mehrwertsteuer zu zahlen, so muss der Käufer diese zusätzlich bezahlen. Anderslautende eBay-Geschäftsbedingungen haben auf den Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer keinen Einfluss.
Im vorliegenden Fall lautete die Beschreibung ausdrücklich und offen „Der Preis versteht sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer.“, so dass es sich nicht um eine überraschende Klausel. Ein anderes hätte nur gelten können, wenn der Käufer sein Gebot ausdrücklich als Bruttopreis kenntlich gemacht hätte.
Im vorliegenden Fall lautete die Beschreibung ausdrücklich und offen „Der Preis versteht sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer.“, so dass es sich nicht um eine überraschende Klausel. Ein anderes hätte nur gelten können, wenn der Käufer sein Gebot ausdrücklich als Bruttopreis kenntlich gemacht hätte.
LG Osnabrück, 05.10.2004 - Az: 12 S 573/04
ECLI:DE:LGOSNAB:2004:1005.12S573.04.0A
Vorgehend: AG Meppen, 26.07.2004 - Az: 8 C 742/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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