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Arglistige Täuschung über Vorschaden bei Kenntnis des Käufers von einem Unfallschaden?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Die Parteien streiten über die Rückgabe eines VW Golf Cabrio.

Die Beklagte erwarb am 31.05.2010 einen VW Golf Cabrio vom Geschäftsführer der Firma … . Sie bat die Herren … den Wagen für sie abzuholen. Bei der Übergabe erklärte Herr …, dass das Fahrzeug ein Jahr zuvor einen leichten Frontschaden gehabt habe, der ordnungsgemäß repariert worden sei.

Die Beklagte ließ den Wagen am 15.06.2010 auf ihren Namen zu. Sie fuhr das Fahrzeug bis zum Verkauf an die Klägerin unfallfrei.

Am 06.09.2011 passierte das Fahrzeug die Hauptuntersuchung erfolgreich. Der Prüfer bemängelte lediglich einen Ölverlust am Motor.

Die Beklagte bot ab dem 25.03.2012 über eBay Kleinanzeigen den VW Golf Cabrio für € 3.850,00 an. Dort wurde das Fahrzeug u.a. wie folgt beschrieben: „Ansonsten ein technisch perfektes und dem Alter entsprechend einwandfreies Nichtraucherfahrzeug, (es ist ein leichter reparierter Frontschaden vor drei Jahren gewesen).“

Die Klägerin kaufte das Fahrzeug am 29.03.2012 für € 3.300,00 von der Beklagten. Sie erschien zum Termin mit Herrn … . Im schriftlichen Kaufvertrag, der vor Ort geschlossen wurde, war angegeben, dass das Fahrzeug „Gebrauchsspuren“ habe. Des weiteren war angegeben: „Der Verkäufer sichert zu – dass ihm keine Unfallschäden bekannt sind“. Der Kaufvertrag enthielt den Hinweis: „Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit nicht nachstehend vom Verkäufer ausdrücklich Zusicherungen abgegeben werden.“ Weiter war dort die Anzahl der Vorbesitzer mit „3“ angegeben.

Bei der Besichtigung prüfte die Klägerin die Karosserie mit einem mitgebrachten Magneten und stellte keine gespachtelten Stellen fest. Sie machte eine Probefahrt von etwa einer Stunde. Anschließend nahm sie mit Herrn … den Motorraum in Augenschein. Herr … wies auf die nicht lackierten Schrauben des linken Kotflügels hin, worauf die Herren … und … wiederholten, was ihnen Herr … mitgeteilt hatte, nämlich dass der Wagen vor drei Jahren einen leichten, reparierten Frontschaden hatte. Im Verlauf der Kaufvertragsverhandlungen ging die Beklagte mit dem Preis auf € 3.300,00 herunter und überließ noch vier neue Winterreifen auf Stahlfelgen.

Am 04.04.2012 brachte die Klägerin das Fahrzeug zum KFZ-Meister Herrn ….

Mit Schreiben vom 10.04.2012 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Abholung des Pkw auf. Die Beklagte weigerte sich, das Fahrzeug zurückzunehmen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe arglistig erhebliche Mängel am Fahrzeug verschwiegen. Der KFZ-Meister …, der das Fahrzeug der Klägerin angesehen habe, habe festgestellt, dass das Fahrzeug einen schweren Rahmenschaden habe, beide vorderen Airbags und ein Seitenairbag ohne Funktion seinen, die Bremse hinten links defekt sei, da der Sattel fest sei und die Scheiben leicht eingelaufen seien.

Die Klägerin behauptet, eine Vorbesitzerin des Wagens, Frau … habe einen Totalschaden mit dem Fahrzeug gehabt. Sie behauptet weiter, Herr … habe beim Ankauf des Fahrzeugs in … einen Vorschaden festgestellt und dies der Beklagten später mitgeteilt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 812 BGB auf Zahlung von € 3.300,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des Golf Cabrio. Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts die Klägerin beim Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht arglistig getäuscht.

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