Nimmt der Händler ein
Gebrauchtfahrzeug mit der Absprache in Zahlung, dass ein bestimmter Betrag auf den Kaufpreis eines anderen Fahrzeugs angerechnet werden soll, ist im Normalfall ein konkludenter
Ausschluss der Gewährleistung für Mängel des Gebrauchtwagens anzunehmen.
Zwar bezieht sich die entsprechende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 04.12.2018 - Az:
9 U 160/16) explizit nur auf den Kauf eines Neufahrzeuges vom Kraftfahrzeughändler gegen
Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens. Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf den Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler gegen Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens des Käufers übertragen. Es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob die Hingabe eines Altfahrzeugs mit dem Kauf eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs zusammenhängt.
Sowohl nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, 21.04.1982 - Az: VIII ZR 26/81) ist der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Annahme eines konkludenten Gewährleistungsausschlusses im Hinblick auf das in Zahlung genommene Fahrzeug des Käufers nicht die Tatsache, dass dieser einen Neuwagen erworben hat, sondern die typische Interessenlage der beteiligten Vertragsparteien bei Vertragsabschluss. Auch bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens von einem KFZ-Händler gegen die Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs liegt es im erkennbaren Interesse des Käufers, der ohne diese das Fahrzeug nicht erwerben könnte oder wollte, sicher sein zu können, in welcher Höhe sein altes Fahrzeug angerechnet wird, ohne befürchten zu müssen, nach Vertragsschluss wegen des Zustands des Wagens in Anspruch genommen zu werden. Gleichermaßen hat der KFZ-Händler, zu dessen Geschäft neben dem Verkauf von Neuwagen auch der Verkauf gebrauchter Fahrzeuge gehört, ebenso wie bei dem Verkauf eines Neuwagens das Interesse, den Vertragspartner als Kunden zu gewinnen, wenn er einen Gebrauchtwagen verkaufen will. Zudem ist entscheidend - insoweit besteht ebenfalls kein Unterschied zum Verkauf eines Neuwagens -, dass der Händler die technischen und rechtlichen Möglichkeiten hat, sich gegen das Mängelrisiko zu schützen. Er hat es in der Hand, sich vor Vertragsschluss über den Zustand des Gebrauchtwagens, den er in Zahlung nehmen will, zu vergewissern und durch bestimmte Beschaffenheitsangaben, die einem Gewährleistungsausschluss vorgehen, abzusichern. Der Händler wird durch die Annahme eines konkludenten Gewährleistungsausschlusses auch nicht über Gebühr belastet. Es liegt an ihm, sich die wesentlichen, für ihn wichtigen Eigenschaften des Kundenfahrzeugs verbindlich als Beschaffenheitsangabe zusichern zu lassen. Wenn der Fahrzeughändler auf solche Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, kann der Vertragspartner, egal ob er einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen erwirbt, davon ausgehen, dass er bei eventuellen Mängeln des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs nicht in Anspruch genommen wird.