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Gefälschte Waren, Betrug und Werbemaßnahmen: Wann eBay zur Verantwortung gezogen wird

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Millionen von Artikeln wechseln täglich auf Online-Marktplätzen wie eBay den Besitzer. Doch die virtuelle Schnäppchenjagd birgt Risiken. Wenn statt der erhofften Traumreise nur der Verlust des Geldes steht oder statt der Luxusuhr ein billiges Plagiat im Briefkasten landet, stellt sich für viele Betroffene schnell die Frage nach der Verantwortung der Plattform. Ist eBay nur ein technischer Dienstleister oder haftet das Auktionshaus, wenn Geschäfte schieflaufen?

Grundsätzliche Haftungsverteilung bei Internetauktionen

Durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen steckt das Auktionshaus den rechtlichen Rahmen ab, in dem sich die Geschäfte vollziehen. Dabei tritt die Plattform selbst in der Regel nicht als Verkäufer auf. Sie stellt lediglich die technisch-organisatorische Infrastruktur zur Verfügung, auf der Transaktionen zwischen Anbieter und Bieter direkt durchgeführt werden.

Rechtlich gesehen kommen zwei unterschiedliche Verträge zustande: Ein Nutzungsvertrag zwischen dem Plattformbetreiber und dem jeweiligen Mitglied sowie der eigentliche Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden. Ein Internetauktionshaus haftet daher grundsätzlich nicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Käufer. Es übernimmt keine Garantie dafür, dass der Verkäufer die Ware tatsächlich liefert oder dass die Ware der Beschreibung entspricht.

Keine Pflicht zur Identitätsprüfung

Wie weit die Zurückhaltung der Gerichte bei der direkten Haftung der Plattform geht, zeigt ein Fall, der vor dem Amtsgericht Westerstede verhandelt wurde. Ein Nutzer hatte eine Karibikkreuzfahrt für ca. 750 Euro ersteigert. Der Anbieter, angeblich in Spanien ansässig, kassierte das Geld, verschickte aber nie Reiseunterlagen und war schließlich flüchtig. Der geprellte Käufer verlangte daraufhin Schadensersatz von eBay, da die Plattform die Identität des Betrügers nicht ausreichend geprüft habe.

Das Gericht wies die Klage ab und stellte klar, dass die Verantwortung von eBay in diesem Bereich sehr begrenzt ist. Es besteht keine generelle Verpflichtung eines Internetauktionshauses zur Überprüfung der Identität und Bonität des Anbieters. Da für die Registrierung oft lediglich eine E-Mail-Adresse genügt und eBay auf den eigentlichen Auktionsverlauf keinen Einfluss nimmt, darf der Nutzer keine Sicherheitsstandards erwarten, die einer staatlichen Kontrolle oder einer Bankprüfung gleichkommen.

Das Gericht führte weiter aus, dass eBay auch nicht verpflichtet ist, Informationspflichten zu erfüllen, die eigentlich dem Anbieter obliegen, wie etwa die Vorschriften nach dem Fernabsatzgesetz oder dem Reisevertragsrecht. Bei der Masse der täglich abgewickelten Auktionen – im verhandelten Fall waren es bereits 30.000 Auktionen gleichzeitig – ist es dem Betreiber faktisch unmöglich, jeden Ersteigerer mit konkreten Vertragsabwicklungshinweisen zu bedenken oder individuelle Warnhinweise zu erteilen. Online-Auktionen sind geradezu dadurch gekennzeichnet, dass ein gewisses Risiko für den Ersteigerer verbleibt, welches nicht pauschal auf den Plattformbetreiber abgewälzt werden kann (AG Westerstede, 19.12.2001 - Az: 21 C 792/01 V).

Markenverletzungen und die Störerhaftung

Während sich eBay bei der Abwicklung gescheiterter Kaufverträge oft auf seine Rolle als Vermittler zurückziehen kann, ändert sich die Rechtslage, wenn gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn Anbieter die Plattform nutzen, um gefälschte Markenprodukte, sogenannte Plagiate, in den geschäftlichen Verkehr zu bringen.

Hier greift die sogenannte Störerhaftung. Wenn ein Anbieter beispielsweise gefälschte Luxusuhren verkauft, kann der Markeninhaber das Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch nehmen (vgl. BGH, 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01). Zwar genießt eBay als Host-Provider nach dem Telemediengesetz (TMG) ein Haftungsprivileg, dieses betrifft jedoch primär die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung. Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGH, 19.04.2007 - Az: I ZR 35/04).

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen präzisiert, wann diese Haftung greift. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Waren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, da nur dann eine Markenverletzung vorliegt (vgl. BGH, 30.04.2008 - Az: I ZR 73/05). Ist dies der Fall, reicht es für eBay nicht mehr aus, untätig zu bleiben.

Pflicht zur Vorsorge nach Kenntnisnahme

Das entscheidende Kriterium für die Haftung ist die Kenntnisnahme. Sobald eBay von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss die Plattform nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Die Pflichten gehen deutlich weiter: Der Betreiber muss grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt (vgl. BGH, 30.04.2008 - Az: I ZR 73/05).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass eBay von vornherein jedes einzelne der Millionen Angebote manuell prüfen muss. Dem Auktionshaus dürfen keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell infrage stellen würden. Eine generelle Vorabkontrolle aller Inserate ist weder technisch machbar noch rechtlich gefordert.

Ist der Plattformbetreiber jedoch einmal gewarnt – etwa weil gefälschte Uhren einer bestimmten Marke bereits aufgetaucht sind –, ist er verpflichtet, technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Produkte gar nicht erst erneut angeboten werden können. Unterlässt eBay diese Maßnahmen, obwohl sie technisch möglich wären (etwa durch Filtersoftware), kann die Plattform selbst auf Unterlassung verklagt werden (vgl. BGH, 19.04.2007 - Az: I ZR 35/04). Ein Schadensersatzanspruch gegen eBay besteht dabei in der Regel jedoch nicht, da die Plattform die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat (vgl. BGH, 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01).

Besonderheiten bei jugendgefährdenden Medien

Diese Grundsätze der Störerhaftung beschränken sich nicht nur auf Markenprodukte wie Uhren oder Kleidung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Haftungsregeln auch dann gelten, wenn auf der Plattform jugendgefährdende Medien angeboten.

Im konkreten Fall hatte ein Interessenverband dagegen geklagt, dass bei eBay indizierte Horrorfilme und andere jugendgefährdende Titel frei verkäuflich waren. Der BGH stellte klar, dass eBay durch seine Plattform eine ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass diese Vertriebskanäle für illegale Angebote genutzt werden. Auch hier gilt: Sobald eBay Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt, muss nicht nur dieses gelöscht werden. Es muss auch durch Filterprogramme oder andere technische Maßnahmen verhindert werden, dass dasselbe oder kerngleiche Werke erneut eingestellt werden (vgl. BGH, 12.07.2007 - Az: I ZR 18/04).


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Stand: 26.11.2025
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