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Streit um die Zahlung einer Corona-Prämie für 2020

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Eine „Unterbrechung“ im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX setzt voraus, dass eine Tätigkeit zunächst aufgenommen worden ist und nach der Abwesenheit - wenn auch nur für einen Tag - weitergeführt wird.

Eine Tätigkeit im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX verlangt eine tatsächliche, faktische Arbeitsleistung bzw. Anwesenheit im Betrieb und nicht nur das bloße Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Pflegeeinrichtung mit einer regelmäßigen oder üblichen Arbeitszeit.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war bei der Beklagten, die einen Pflegedienst betreibt, aufgrund Arbeitsvertrages vom 07.07.2017 seit dem 17.07.2017 als Krankenpflegehelferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden beschäftigt. Vollzeitkräfte werden bei der Beklagten mit 40 Wochenstunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 17.06.2020.

Vom 22.05.2020 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17.06.2020 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte hat die Zahlung der Corona-Hilfe für das Jahr 2020 unter Hinweis auf § 150a Abs. 2 SGB XI (idF vom 19.05.2020) verweigert mit der Begründung, dass ein Anspruch nur bestehe für Arbeitnehmer, die zwischen dem 01.03.2020 bis zum 31.10.2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig gewesen seien. Diese Voraussetzung habe die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit ab dem 22.05.2020 nicht erfüllt.

Mit ihrer am 30.08.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Corona-Prämie für das Jahr 2020 weiterverfolgt.

Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Coronahilfe für das Jahr 2020 erfülle, insbesondere eine dreimonatige Tätigkeit zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.10.2020. Die Beklagte habe zu Unrecht den gesamten Arbeitsunfähigkeitszeitraum ab dem 22.05.2020 bei Berechnung der dreimonatigen Tätigkeitsdauer unberücksichtigt gelassen, denn gemäß § 150a Abs. 5 Nr. 1 SGB XI sei eine Unterbrechung von bis zu 14 Kalendertagen unbeachtlich. Aufgrund dessen seien von den 28 Fehltagen der Klägerin 14 Tage in Abzug zu bringen, so dass die Unterbrechung erst ab dem 04.06.2020 zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass die Klägerin die dreimonatige Tätigkeitsdauer im Bemessungszeitraum aufweise. Die begehrte Zahlung setzte sich der Höhe nach zusammen aus einer Corona-Prämie i.H.v. 1.000,00 gemäß § 150a Abs. 2 Nr. 1 SGB XI sowie einer Aufstockung i.H.v. 500,00 gemäß § 150a Abs. 9 Nr. 1 SGB XI iVm Nr. 2 1a des nordrhein-westfälischen Erlasses zur „Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werks- oder Dienstleistungsvertrages in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden und deren Arbeitgeber Verträge mit Pflegeeinrichtungen innerhalb und Außerhalb Nordrhein-Westfalens geschlossen haben“.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des § 150a Abs. 2 Nr. 1 SGB XI nicht erfülle. Die offzielle Festlegung der Art und Weise der Prämienzahlung ergebe sich aus den „Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 a Abs.7 SGB VI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen vom 29.05.2020“. Nach dessen Ziffer 2 Abs. 3 seien krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als 14 Tagen (Ausnahme: COVID-19-Erkrankung des Mitarbeiters) insgesamt nicht bei Berechnung der dreimonatigen Tätigkeitsdauer im Bemessungszeitraum zu berücksichtigen. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin habe im Bemessungszeitraum gemäß § 150a Abs. 2 Nr. 1 SGB XI nur bis zum 17.06.2020 bestanden. Da die Klägerin ab dem 22.05.2020 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und ihre Arbeitsunfähigkeit in dem maßgeblichen Bemessungszeitraum die zulässige Unterbrechung von 14 Kalendertagen überschritten habe, könne der gesamte Arbeitsunfähigkeitszeitraum von 28 Tagen bei Berechnung der dreimonatigen Tätigkeitsdauer im Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt werden.

Das Arbeitsgericht Herne hat der Klage mit Urteil vom 09.03.2022 (Az: 1 Ca 1561/21), auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz ergänzend Bezug genommen wird, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Corona-Prämie in Höhe von 1.000,00 € ergebe sich aus § 150a Abs. 2 Nr. 1 SGB XI. Die Voraussetzungen der Regelung seien bei der Klägerin erfüllt. Insbesondere sei sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum mehr als drei Monate bei der Beklagten tätig geworden. Zwar sei sie nur bis zum 21.05.2020 tätig gewesen und danach aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr. Nach § 150 Abs. 5 Nr. 1 SGB XI sei die Unterbrechung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aber erst ab dem 15. Tag beachtlich. Dies ergebe sich aufgrund einer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften. Der Wortlaut des § 150 Abs. 5 Nr. 1 SGB XI stelle auf eine Unterbrechung von „bis zu“ 14 Tagen ab und lege damit eine Höchstgrenze fest, die für eine Unterbrechung bezogen auf den dreimonatigen Zeitraum unbeachtlich sei. Das Gesetz verlange damit nicht, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich drei Monate tätig gewesen sei. Andernfalls hätte es nahelegen, die Corona-Prämie ausnahmslos von einer dreimonatigen tatsächlichen Beschäftigung während des Bemessungszeitraums abhängig zu machen. Dass dies vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen sei, verdeutlichten die weiteren in § 150 Abs. 5 SGB XI aufgeführten Tatbestände, wonach - z.B. im Falle eines Arbeitsunfalls - sogar denkbar sei, dass ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht habe. § 150 Abs. 5 SGB XI lasse kumuliert sogar mehrere Unterbrechungstatbestände zu, wie das Wort „oder“ verdeutliche. Im Gegensatz zu den weiteren in § 150 Abs. 5 SGB XI aufgeführten Tatbeständen sehe nur Ziff. 1 eine zeitliche Begrenzung vor. Sei die dort vorgesehene Unterbrechung von 14 Tagen unbeachtlich, so könne auch nicht von Bedeutung sein, ob die Ursache für die Unterbrechung auch über diesen Zeitraum hinaus fortbestanden habe. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes vom 29.05.2020. Deren Ziffer 3 Abs.3 Ziff. 1 lege ausdrücklich fest, dass für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums Unterbrechungen bis zu 14 Tagen unbeachtlich seien; sie stelle damit noch deutlicher den dreimonatigen Zeitraum in den Vordergrund und wiederhole im Übrigen die gesetzlichen Ausschlussgründe.

Schließlich erfülle die Klägerin auch die Voraussetzung einer Vollzeitbeschäftigung. Das habe die Kammer dem Vortrag der Klägerin entnommen, dass sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle; dies habe die Beklagte nicht bestritten.

Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 500,00 € ergebe sich aus § 150 Abs. 5 SGB XI i.V.m. der Allgemeinverfügung zur „Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werks- oder Dienstleistungsvertrages in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden und deren Arbeitgeber Verträge mit Pflegeeinrichtungen innerhalb und Außerhalb Nordrhein-Westfalens geschlossen haben“.

Das Urteil ist der Beklagten am 21.03.2022 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 12.04.2022 eingelegte und mit dem am 23.05.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, dass die Klägerin in dem maßgeblichen Bemessungszeitraum keine drei Monate bei der Beklagten tätig gewesen sei. Denn die Privilegierung des § 150a Abs. 2 Nr. 1 SGB XI finde nur statt bei Unterbrechungen von bis zu 14 Tagen. Zudem habe das Arbeitsgericht ohne nähere Prüfung eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin zugrunde gelegt. Die Klage sei insoweit schon nicht unschlüssig gewesen. Wie sich aus dem mit der Berufungsbegründung zur Gerichtskate gereichten Arbeitsvertrag ergebe, sei die Klägerin lediglich mit 20 Wochenstunden tätig gewesen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt zweitinstanzlich ergänzend vor: Das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerfrei ergangen. Ein Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 € ergebe sich aus § 150a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB XI. Ein Anspruch auf weitere 500,00 € erwachse aus § 150a Abs. 9 SGB XI. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin sei die Erkrankung der Klägerin bis zum Ablauf von 14 Tagen unbeachtlich und deshalb zu Recht nicht berücksichtigt worden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht der eingeforderte Betrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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