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Vorauszustimmung zum Aufenthaltswechsel eines Kindes

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Einreichung der Beschwerdebegründung nach § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG kann sowohl beim Amtsgericht als auch beim Beschwerdegericht erfolgen.

Die Zustimmung zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel der Kinder gem. Art. 13 Abs. 1 lit a) HKÜ kann auch längere Zeit im Voraus für einen erst in der Zukunft geplanten Wegzug gegeben werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien sind Vertragsstaaten des HKÜ. Das HKÜ ist zwischen diesen beiden Staaten seit dem 1.12.1990 anwendbar.

Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder lag vor deren Ausreise nach Deutschland im März 2021 in Großbritannien.

Das HKÜ enthält keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts; er ist daher im Sinne anderer multinationaler Rechtsinstrumente als Mittelpunkt der Lebensführung und damit als Daseinsschwerpunkt zu verstehen. Diesen hatten die Kinder, die in Großbritannien Bildungs- und Betreuungseinrichtungen besucht und in Sportvereinen aktiv waren, in Großbritannien. Auch dass die Eltern möglicherweise von vorneherein die Absicht hatten, nach einem gewissen Zeitraum wieder nach Deutschland zurückzukehren, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, da die Familie seit August 2017 in sozialer, beruflicher und familiärer Hinsicht ihren Lebensmittelpunkt in Großbritannien hatte.

Das Sorgerecht für die Kinder steht den Eltern nach dem Recht Großbritanniens unstreitig gemeinsam zu. Unstreitig hat der Antragsteller vor dem Verbringen der Kinder nach Deutschland sein Sorgerecht auch ausgeübt. Damit liegt ein widerrechtliches Verbringen der Kinder nach Deutschland vor (Art. 3 HKÜ).

Die sofortige Rückgabe der Kinder war jedoch nicht gem. Art. 12 HKÜ anzuordnen, da gem. Art. 13 a) HKÜ nachgewiesen ist, dass der Antragsteller dem Verbringen der Kinder nach Deutschland zugestimmt hat.

Eine Zustimmung lässt nicht bereits die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder Zurückhaltens nach dem gem. Art. 3 HKÜ maßgeblichen Recht entfallen, sondern ist ein erst im Rahmen des Art. 13 HKÜ zu prüfender Ausnahmetatbestand. Der Beweis der Zustimmung obliegt damit der antragsgegnerischen Partei.

Der Sorgeberechtigte muss sein Einverständnis nicht nur zu einem vorübergehenden, sondern zu einem auf Dauer angelegten Aufenthaltswechsel erklärt haben. Eine Zustimmung kann grundsätzlich auch längere Zeit im Voraus für einen erst in der Zukunft möglichen Wegzug gegeben werden.

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