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Kann das Umgangsrecht wegen unterschiedlicher Corona-Regeln eingeschränkt werden?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die zwischen Infektionsschutz und Kindeswohl vorzunehmende Abwägung kann abhängig von der persönlichen Situation und Einstellung zu den Gefahren einer Erkrankung unterschiedlich ausfallen und ist von dem anderen Elternteil zu respektieren. Schließlich lernen auch die Kinder mit unterschiedlichen Bedingungen in den beiden Haushalten der Eltern zurechtzukommen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Mit Antrag vom 22.12.2020 verlangt die Antragstellerin das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern, dem nunmehr elf Jahre alten P und dem sieben Jahre alten N, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Mit Vergleich vor dem Amtsgericht einigten sich die Beteiligten dahingehend über den Umgang, dass die Kinder jedes zweite Wochenende bei dem Antragsgegner verbringen sowie einen weiteren Tag unter der Woche von Dienstagnachmittag auf Mittwochmorgen in jeder Woche.

Die Beteiligten sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsgegner wohnt in der Dachgeschosswohnung im Mehrfamilienhaus seiner Eltern, die die Erdgeschosswohnung bewohnen. Während der Umgangskontakte halten sich die Kinder auch in den Räumlichkeiten der Großeltern auf. Der Großvater der Kinder ist an Leukämie erkrankt und wartet auf eine Stammzellentransplantation. Er darf sich bis dahin keinem Infektionsrisiko aussetzen.

In der Sache Amtsgericht verlangte die Antragstellerin von dem Antragsgegner, die Notbetreuung in der Grundschule der Kinder zu akzeptieren und berief sich auf § 1687 Abs. 2 S. 2 BGB, weil es sich bei der Notbetreuung um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele. Der Antragsgegner verweigerte dies mit der Begründung, die Kinder könnten in seinem Haushalt betreut werden, wo auch die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus geringer sei. Das Gericht übertrug sodann der Antragstellerin mit Beschluss vom 26.05.2020 die Befugnis, über die Notbetreuung der Kinder allein zu entscheiden, weil sie wegen ihrer Erwerbstätigkeit auf eine zuverlässige und reibungslose Betreuung der Kinder angewiesen sei.

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AG Marl, 29.12.2020 - Az: 36 F 347/20

ECLI:DE:AGRE3:2020:1229.36F347.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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