Eine Eigentümerversammlung als 1-Mann-Versammlung ist unzulässig - dies gilt auch während der Corona-Pandemie. Daher sind auf einer solchen Eigentümerversammlung getroffene Beschlüsse nichtig.
Im vorliegenden Fall fand die Versammlung wie vom Verwalter unter Verweis auf das Versammlungsverbot vorgeschlagen als 1-Mann-Versammlung statt, wobei die Eigentümer den Verwalter bevollmächtigten sollten. Dies stellt einen schweren Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte dar, da den Eigentümern die persönliche Teilnahme und die Auseinandersetzung und Diskussion über die Beschlussfassung verwehrt wurde.
Die Einladung war vorliegend als bewusste Nichtladung der Wohnungseigentümer zu werten, da ein durchschnittlicher Eigentümer aus der Einladung den Eindruck gewinnen musste, dass es sich um eine von vornherein nur durch die Verwalterin wahrzunehmende Versammlung handelte und eine eigene persönliche Teilnahme weder erwünscht noch vorgesehen oder möglich sei.
Im vorliegenden Fall fand die Versammlung wie vom Verwalter unter Verweis auf das Versammlungsverbot vorgeschlagen als 1-Mann-Versammlung statt, wobei die Eigentümer den Verwalter bevollmächtigten sollten. Dies stellt einen schweren Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte dar, da den Eigentümern die persönliche Teilnahme und die Auseinandersetzung und Diskussion über die Beschlussfassung verwehrt wurde.
Die Einladung war vorliegend als bewusste Nichtladung der Wohnungseigentümer zu werten, da ein durchschnittlicher Eigentümer aus der Einladung den Eindruck gewinnen musste, dass es sich um eine von vornherein nur durch die Verwalterin wahrzunehmende Versammlung handelte und eine eigene persönliche Teilnahme weder erwünscht noch vorgesehen oder möglich sei.
AG Pfaffenhofen/Ilm, 29.04.2021 - Az: 2 C 894/20 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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