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Kein familiengerichtlicher Rechtsschutz gegen Corona-Maßnahmen der Schulleitung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Verfahren mit dem mit Ziel, Anordnungen der Schulleitung über Maskenpflicht, Abstandsgebot und Testpflicht aufzuheben, ist rein öffentlich-rechtlicher Natur.

Dritter, gegen den im Bereich der Personensorge Schutzmaßnahmen für ein Kind erlassen werden können, können nur natürliche Personen und andere private Rechtsträger sein, nicht aber Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt.


AG Straubing, 19.05.2021 - Az: 002 F 366/21

Nachfolgend: OLG Nürnberg, 29.06.2021 - Az: 10 UF 617/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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