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Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Überprüfung coronabedingter Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Für die Überprüfung der Vorschriften und der darauf beruhenden Anordnungen, die die Maskenpflicht und das Distanzgebot für Schulkinder betreffen, ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach
§ 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.
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Birgül D., Mannheim