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Kein familiengerichtlicher Rechtsschutz gegen Corona-Maßnahmen der Schulleitung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Verfahren mit dem mit Ziel, Anordnungen der Schulleitung über Maskenpflicht, Abstandsgebot und Testpflicht aufzuheben, ist rein öffentlich-rechtlicher Natur.

Dritter, gegen den im Bereich der Personensorge Schutzmaßnahmen für ein Kind erlassen werden können, können nur natürliche Personen und andere private Rechtsträger sein, nicht aber Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt.


AG Straubing, 19.05.2021 - Az: 002 F 366/21

Nachfolgend: OLG Nürnberg, 29.06.2021 - Az: 10 UF 617/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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