Für die Überprüfung der Vorschriften und der darauf beruhenden Anordnungen, die die Maskenpflicht und das Distanzgebot für Schulkinder betreffen, ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.
OLG Nürnberg, 29.06.2021 - Az: 10 UF 617/21
Vorgehend: AG Straubing, 19.05.2021 - Az: 002 F 366/21
Nachfolgend: BGH, 27.10.2021 - Az: XII ZB 330/21
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