Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 (Corona Disease 2019) ist bei einem 12-jährigen Kind bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet (folgend OLG Frankfurt, 17.08.2021 - Az: 6 UF 120/21)
Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit, ob A gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) geimpft werden soll. Während sich ihre Mutter unter Hinweis auf die aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine solche Impfung ausspricht, wendet sich ihr Vater gegen eine solche Impfung unter anderem mit der Begründung, dass mögliche Langzeitwirkungen des empfohlenen Impfstoffes bislang unbekannt seien und die gesundheitlichen Risiken der Impfung derzeit deren Nutzen überstiegen. Zudem zweifele er daran, dass die Impfquote Einfluss auf das (weitere) Infektionsgeschehen in der Bevölkerung habe.
Die Mutter beantragt deshalb, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Impfung von A gegen COVID-19 zu übertragen.
Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand verweisen auf den inzwischen gefestigten Wunsch von A, geimpft zu werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern leben getrennt. Ihre inzwischen 12-jährige Tochter A wohnt im Haushalt der Mutter. Dort leben auch ihr Stiefvater und ihre beiden jüngeren Halbgeschwister.Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit, ob A gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) geimpft werden soll. Während sich ihre Mutter unter Hinweis auf die aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine solche Impfung ausspricht, wendet sich ihr Vater gegen eine solche Impfung unter anderem mit der Begründung, dass mögliche Langzeitwirkungen des empfohlenen Impfstoffes bislang unbekannt seien und die gesundheitlichen Risiken der Impfung derzeit deren Nutzen überstiegen. Zudem zweifele er daran, dass die Impfquote Einfluss auf das (weitere) Infektionsgeschehen in der Bevölkerung habe.
Die Mutter beantragt deshalb, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Impfung von A gegen COVID-19 zu übertragen.
Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand verweisen auf den inzwischen gefestigten Wunsch von A, geimpft zu werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.Urteil freischalten
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AG Siegburg, 01.12.2021 - Az: 315 F 22/21
ECLI:DE:AGSU1:2021:1201.315F22.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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