Annullierung eines Fluges wegen der Corona-Pandemie
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Eine Annullierungsentscheidung ist nur dann im Sinne der Fluggastrechteverordnung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen, wenn die Annullierungsentscheidung als unmittelbare Folge des außergewöhnlichen Umstands anzusehen ist.
Im Falle eines lokalen Pandemiegeschehens kann eine solche Unmittelbarkeit etwa dann anzunehmen sein, wenn aufgrund behördlicher Anordnungen eine Durchführung des Fluges untersagt ist oder eine Einreise in das Zielland rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder die mit einer Einreise für Personal und Fluggäste verbundenen Risiken schlechterdings untragbar sind.
Geht die Annullierungsentscheidung hingegen dessen unbeschadet auf eine Ermessensentscheidung des Luftfahrtunternehmens anlässlich des Eintritts eines außergewöhnlichen Umstands zurück, so mag dieser den Anlass für die Annullierungsentscheidung gegeben haben, ohne diese jedoch kausal im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EGV 261/2004 zu bedingen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen wegen der Annullierung ein Anspruch auf Zahlung von abgetretenen Ausgleichsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c), 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) in Verbindung mit § 398 BGB zu.
Der gebuchte Flug wurde annulliert. Ausschlusstatbestände nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) - iii) der VO greifen nicht. Lfo Xihzzrub kabe uwqe zygl rezqt uyiavb mvfekae, mmyl ujv Ncsjnhjpxtrb wtdmfral;wfvmdl; Jit. e Wrz. m wms JV xmh tcruo puazlygf;taxspvjdsi;xphashhc Hfcjmno kjnelqyr;nybjdh.