Die bei geplantem Reiseantritt am 13. März 2020 im Rahmen einer gebuchten „Großen Japan-Rundreise“ in Japan aufgrund der Verbreitung des Covid-19-Virus zu erwartenden Unannehmlichkeiten stellten im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ dar, welche „die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen“.
Im Falle eines Rücktritts des Reisenden kann der Reiseveranstalter deshalb von diesem keine Entschädigung im Sinne des § 651h Abs. 1 BGB verlangen, sondern verliert den Anspruch auf den Reisepreis.
Eine verpflichtende Beschränkung der Rückerstattung des Reisepreises auf die Ausstellung eines Gutscheins ist - ungeachtet der in Art. 240 § 6 EGBGB enthaltenen Regelung - weder in § 651h BGB noch in der mit dem deutschen Recht umgesetzten EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 vom 25. November 2015 (Amtsblatt EU L 326 S.1) vorgesehen.
Ein Verstoß dieser Regelungen gegen insbesondere EU-Primärrecht (ins. Grundrechte-Charta) wegen der für Reiseunternehmen gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie liegt jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt fern, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht Pandemie-Bedingungen herrschten.
Im Falle eines Rücktritts des Reisenden kann der Reiseveranstalter deshalb von diesem keine Entschädigung im Sinne des § 651h Abs. 1 BGB verlangen, sondern verliert den Anspruch auf den Reisepreis.
Eine verpflichtende Beschränkung der Rückerstattung des Reisepreises auf die Ausstellung eines Gutscheins ist - ungeachtet der in Art. 240 § 6 EGBGB enthaltenen Regelung - weder in § 651h BGB noch in der mit dem deutschen Recht umgesetzten EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 vom 25. November 2015 (Amtsblatt EU L 326 S.1) vorgesehen.
Ein Verstoß dieser Regelungen gegen insbesondere EU-Primärrecht (ins. Grundrechte-Charta) wegen der für Reiseunternehmen gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie liegt jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt fern, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht Pandemie-Bedingungen herrschten.
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