Die Antragsgegnerin hat als nach § 6 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes - IfSBG NRW - vom 14.04.2020 (GV. NRW, 218b), zuletzt geändert durch VO vom 21.01.2017 (GV. NRW S. 219) zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständige örtliche Ordnungsbehörde den Betrieb des Club- und/oder Diskothekenbetriebes „3 Kings Lounge“ in der Hauptstraße 103 in Bergheim zunächst mündlich untersagt und diese Untersagung mit der streitbefangenen Ordnungsverfügung schriftlich bestätigt.
Die Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 03.12.2021. Letztere untersagt den Betrieb von Clubs und Diskotheken und vergleichbarer Einrichtungen und ist insoweit auch durch die nachfolgendenden eng getakteten Änderungen der CoronaSchVO NRW unangetastet geblieben, sodass sich die Frage nach der vom Antragsteller geforderten Befristung der Ordnungsverfügung nicht stellt.
Grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die Untersagung des Betriebs von Clubs, Diskotheken und ähnlicher Einrichtungen bestehen nicht. Denn sie werden typischerweise unter besonders infektionsträchtigen Umständen betrieben.
Ein Offenhalten unter 2G- oder 2G-Plus-Bedingungen stellt daher kein gleich wirksames Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens dar.
Die Untersagung steht unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden.
Die Betreiber von Clubs und Diskotheken sind zwar durch die langen Schließungen bereits in früheren Phasen der Pandemie wirtschaftlich ganz erheblich betroffen. Dennoch müssen ihre Interessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut vorübergehend hinter die Interessen des Gesundheitsschutzes zurücktreten.
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