Hat eine Fluggesellschaft einen Flug annulliert und dies mit der Corona-Pandemie begründet, so kann dies ein außergewöhnlicher Umstand darstellen, der sie von der Zahlungspflicht der EU-Ausgleichszahlung befreit. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Flugdurchführungen rechtlich untersagt sind.
Aber auch wenn das jeweilige Flugverkehrsmanagement - ohne dass zugleich ein hoheitliches Flugverbot vorliegt - pandemiebedingt keine Durchführung von Flügen erlaubt, spricht vieles für einen außergewöhnlichen Umstand. Auch Aspekte des Gesundheitsschutzes der Besatzung können eine Rolle spielen.
Entscheidend sind gleichwohl die Umstände des konkreten Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere auch auf die diesbezügliche Begründung der Airline zu achten, um diese Fallkonstellation „bei einer äußerst umsichtigen und präventiven Vorgehensweise“ der Fluggesellschaft nicht gleichsam zu einem „Freibrief“ zur ausgleichslosen Annullierung zu erheben.
Aber auch wenn das jeweilige Flugverkehrsmanagement - ohne dass zugleich ein hoheitliches Flugverbot vorliegt - pandemiebedingt keine Durchführung von Flügen erlaubt, spricht vieles für einen außergewöhnlichen Umstand. Auch Aspekte des Gesundheitsschutzes der Besatzung können eine Rolle spielen.
Entscheidend sind gleichwohl die Umstände des konkreten Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere auch auf die diesbezügliche Begründung der Airline zu achten, um diese Fallkonstellation „bei einer äußerst umsichtigen und präventiven Vorgehensweise“ der Fluggesellschaft nicht gleichsam zu einem „Freibrief“ zur ausgleichslosen Annullierung zu erheben.
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