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Verkehrsunfall: Kosten für Corona-Maßnahmen sind nicht zu erstatten

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Kosten für die Fahrzeugreinigung sind nicht zu erstatten. Wird das Fahrzeug durch eine unsachgemäße Reparatur verschmutzt, ist die Werkstatt verpflichtet, diese Verschmutzung auf eigene Kosten wieder zu entfernen.

Kosten für die Bereitstellung eines Mechanikers bei der Fahrzeugbegutachtung durch den Kfz-Sachverständigen sind nicht zu erstatten. Bei einem reinen Blechschaden ist die Nutzung der Hebebühne durch den Sachverständigen nicht erforderlich, dieser kann sich zur Feststellung der Schäden kurz hinknien.

Kosten für Corona-Maßnahmen sind nicht zu erstatten. Die sind weder erforderlich noch kausal durch den Unfall bedingt.

In den vergangenen Jahren kam auch trotz Grippeerkrankungen mit mehr Toten als durch die vorliegende sog. Corona-Welle niemand auf die Idee, pauschal 69,95 € für Desinfektionsmaßnahmen bei der Reparatur eines Kraftfahrzeugs zu verlangen. Es handelt sich bei dem Betrag ersichtlich um einen Phantansiebetrag, den die Klagepartei auch nicht weiter begründet hat. Es ist auch nicht zur Abwehr von Grippeerkrankungen erforderlich, Fahrzeuge überhaupt zu desinfizieren. Andernfalls wäre die ganze Welt zu desinfizieren.

Lagerungskosten für Entsorgungsteile sind nicht zu erstatten. Tatsächlich entstehende Entsorgungskosten sind konkret zu belegen. Die vorherige Lagerung der Entsorgungsteile bei der Werkstatt ist nicht erforderlich.

Aus der Rechtsprechung des BGH zum subjektiven Schadeneinschlag kann nicht abgeleitet werden, dass der Schädiger Kosten zu ersetzen hat, die vom Geschädigten unter werkvertragtlichen Gesichtspunkten nicht geschuldet sind. Die Rechtsprechung des BGH hat sich zu einem Missbrauchsinstrument im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfällen entwickelt, bei denen es nicht mehr um den tatsächlich beim Geschädigten entstandenen Schaden, sondern um eine kalkulierte Gewinnmehrung seitens der beteiligten Gruppen geht.

Die Nutzungsausfallgruppe ist bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug herabzustufen.


AG Schwabach, 23.02.2021 - Az: 5 C 1191/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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