Kein über Nutzungsausfall hinausgehender Ersatz für Mietwagenkosten bei geringe Nutzung des Mietwagens
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bei geringer Nutzung eines Mietwagens erfüllt der Schädiger seine Ersatzpflicht für den Fahrzeugausfallschaden durch eine Zahlung in Höhe des Nutzungsausfalls.
Die Nutzung eines Mietwagens ist gering, wenn Mietkosten bei 8 Euro pro Kilometer liegen und die Kosten eines Taxis zwischen 2 Euro und 4,20 Euro pro Kilometer.
Hat der Mieter vor Abschluss des Mietvertrags keine Vergleichsangebote eingeholt, stellt das einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.
Klagt die Autovermietung aus abgetretenen Recht, ist die darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sich der mit der Klage geltend gemachte Mietzins aus dem Mietvertrag ergibt.
Das Preisniveau für eine Anmietung in der Region kann durch einen Auszug aus dem F. Marktpreisspiegel und zwei regional eingeholte Mietangebote nachgewiesen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Angebote am Tag der Anmietung zur Verfügung standen, da es nur um die Schätzung des Preisniveaus geht.
AG Schwabach, 11.04.2023 - Az: 2 C 17/23
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