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Schulausschluss ohne Nachweis negatives Testungsergebnis rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.06.2021 gegen den Bescheid über einen Schulausschluss anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Die Kammer geht bei sachgerechter Auslegung des Antrags gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass sich dieser auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO richtet, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 32, 28 Abs.1 Satz 1, 28a, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) - IfSG - von Gesetzes wegen entfällt.

Der so verstandene Antrag ist unbegründet.

Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag damit begründet, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die in Ziff. 2 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet hat, greift diese Erwägung nicht durch. Auf die Frage einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO kommt es nicht entscheidend an. Wie dargelegt, entfällt die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs bereits aufgrund der in § 16 Abs. 8 IfSG getroffenen gesetzlichen Regelung. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist unschädlich. Denn mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist für den Antragsteller keine über die vom Gesetz vorgegebene Lage hinausgehende rechtliche Beeinträchtigung verbunden.

Im Übrigen dürfte der angeordnete Schulausschluss, solange der Antragsteller nicht an der Durchführung der Coronaselbsttests in der Schule teilnimmt oder einen Nachweis über ein negatives, höchstens 48 Stunden zurückliegendes Testungsergebnis im Sinne des § 1 Abs. 3 der Corona-Test- und Quarantäneverordnung vorlegt, bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig sein.

Insbesondere dürfte die in § 1 Abs. 2a Coronabetreuungsverordnung festgelegte Testpflicht nicht zu beanstanden sein. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen in mehreren Beschlüssen, vgl. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2021 - Az: 13 B 948/21.NE, mit Hinweis auf OVG Beschlüsse vom 22.04.2021 - Az: 13 B 559/21.NE, vom 04.05.2021 - Az: 13 B 600/21.NE, vom 06.05.2021 - Az: 13 B 619/21.NE - und vom 28.05.2021 - Az: 13 B 695/21.NE, bestätigt.

Den Ausführungen des Senats schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Der Antragsteller hat auch nichts vorgetragen, das eine abweichende Bewertung rechtfertigen würde.


VG Köln, 01.07.2021 - Az: 7 L 1200/21

ECLI:DE:VGK:2021:0701.7L1200.21.00

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