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Keine vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Coronabetreuungsverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der sinngemäße Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 2a, 2b und 2e der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. 2021 S. 560a) – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) – vorläufig auszusetzen, wird abgelehnt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat versteht den Antrag der Antragsteller in der im Tenor wiedergegebenen Weise und geht in ihrem wohlverstandenen Kosteninteresse davon aus, dass diese nicht zusätzlich die Außervollzugsetzung von Vorgängerfassungen der Coronabetreuungsverordnung begehren. Denn für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Außervollzugsetzung einer bereits außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift würde es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Der in diesem Sinne verstandene Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird umfassend auf die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 22. April 2021 - Az: 13 B 559/21.NE, vom 4. Mai 2021 - Az: 13 B 600/21.NE - und vom 6. Mai 2021 - Az: 13 B 619/21.NE Bezug genommen. Die im Beschluss vom 22. April 2021 zu § 1 Abs. 2a Satz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 410), gemachten Erwägungen gelten entsprechend für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in der aktuell geltenden Coronabetreuungsverordnung.

Das Antragsvorbringen gebietet keine abweichende Bewertung. Es bestehen zunächst keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die angegriffene Regelung in den § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 16, § 33 Nr. 3 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage findet. Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich bei der Durchführung der Tests um einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der der Folter gleichkomme, ist rechtlich abwegig. Ob § 32 IfSG in der bis zum 22. April 2021 geltenden Fassung auch zur Verordnung von Testpflichten ermächtigte, wenn durch diese in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen wird, ist vorliegend unerheblich. Die geltende Coronabetreuungsverordnung vom 21. Mai 2021 ist auf § 32 IfSG in der Neufassung durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 gestützt, dessen Satz 3 das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nunmehr ausdrücklich zitiert. Dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in § 32 Satz 3 IfSG nicht genannt wird, begründet voraussichtlich schon deswegen keinen Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Testpflicht keinen Eingriff in das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule darstellen dürfte.

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