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Corona-Testpflicht und der Schulbesuch

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der sinngemäße Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 2a bis 2e der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 21. Mai 2021 (GV. NRW. 2021 S. 560a), zuletzt geändert durch Art. 2 der Änderungsverordnung vom 7. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 612d), - Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) - vorläufig auszusetzen, wird abgelehnt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird umfassend auf die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 22. April 2021 - Az: 13 B 559/21.NE, vom 4. Mai 2021 - Az: 13 B 600/21.NE, vom 6. Mai 2021 - Az: 13 B 619/21.NE und vom 28. Mai 2021 ‑ Az: 13 B 695/21.NE Bezug genommen. Die im Beschluss vom 22. April 2021 zu § 1 Abs. 2a Satz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 410), gemachten Erwägungen gelten entsprechend für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in der aktuell geltenden Coronabetreuungsverordnung.

Das Antragsvorbringen gebietet keine abweichende Bewertung. Der Senat hat weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Eignung der Tests zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Identifizierung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierter Schüler. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum eine ordnungsgemäße Anwendung der Tests nach Anleitung und unter Aufsicht schulischen Personals nicht gewährleistet sein sollte, zumal die Anwendung regelmäßig erfolgt und damit zur Routine werden dürfte. Eine Selbsttestung von Schülern zuhause durch ihre Eltern dürfte auch kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie sein. Diese wäre voraussichtlich nicht gleich wirksam. Unabhängig von etwaigen Manipulationsmöglichkeiten, die sich im häuslichen Bereich ergeben könnten, bietet der in der Schule durchgeführte Test die bessere Gewähr dafür, dass er tatsächlich, regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Dazu, dass die Durchführung der Tests nach aktuellem Erkenntnisstand gesundheitlich unbedenklich ist, siehe auch die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des VG Aachen vom 27. April 2021 ‑ Az: 9 L 241/21.

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Theresia DonathDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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