Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin,
1. den Vollzug von § 1 Abs. 2a, 2b und 2e sowie Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 23. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 439b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Änderungsverordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 424) – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) –, vorläufig auszusetzen,
hilfsweise,
2. ihr vorläufig zu gestatten, den Coronaselbsttest zu Hause unter Aufsicht ihrer Eltern durchzuführen,
weiter hilfsweise,
3. sie unter Gewährung von Distanzunterricht von den angegriffenen Maßnahmen vorläufig freizustellen,
weiter hilfsweise,
4. die Maskenpflicht während des Schulbesuchs beim Aufenthalt außerhalb der Innenräume vorläufig auszusetzen,
weiter hilfsweise,
5. ihr vorläufig Distanzunterricht zu gewähren für den Fall, dass sie kein negatives Testergebnis vorlegen kann und daher vom Schulunterricht ausgeschlossen wird,
haben keinen Erfolg.
1. Soweit die Antragstellerin der Sache nach die vorläufige Außervollzugsetzung der in § 1 Abs. 2a, 2b und 2e CoronaBetrVO getroffenen Regelungen zur sog. Testpflicht an Schulen und den Ausschluss nicht getesteter Personen von der schulischen Nutzung begehrt, ist der Antrag unbegründet. Insoweit wird zunächst umfassend auf die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 22. April 2021 ‑ Az:
13 B 559/21.NE ‑, sowie vom 4. Mai 2021 - Az: 13 B 600/21.NE ‑ Bezug genommen. Die im Beschluss vom 22. April 2021 zu § 1 Abs. 2a Satz 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (GV. NRW. 2021 S. 410), gemachten Erwägungen gelten entsprechend für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in der aktuell geltenden Coronabetreuungsverordnung.
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