Vorbemerkung AnwaltOnline: Das nachfolgend auszusgweise dargestellte Urteil ist u.E. juristisch nicht haltbar.
Die Schulleitung der Schule in S., bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Der Schulleitung wird verboten, aufgrund der getroffenen Anordnung gegenüber der Betroffenen Maßnahmen zu ergreifen, die diese gegenüber den Mitschülern ungleich behandeln, beispielsweise das Kind aufgrund der obigen Anordnung vom Klassenverband zu isolieren oder vom Unterricht auszuschließen oder seinen Sitzplatz mit besonderen Vorrichtungen zu versehen.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gegenstand des Verfahrens ist die Anregung der Eltern des betroffenen Kindes, ein Verfahren gem. § 1666 BGB einzuleiten und die Gefährdung des Wohles des Kindes durch die Anordnung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts, sowie zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen durch die Schule in S. zu überprüfen.
Hierzu führte das Gericht u.v.a. aus:
§ 1666 Abs. 4 BGB ermöglicht es, in Angelegenheiten der Personensorge, Maßnahmen mit Wirkung für und gegen einen Dritten zu treffen.
Wie aus § 1837 Abs. 3, 4 BGB zeigt, kann die Anordnung auch gegenüber einer Behörde erfolgen, so dass es für die Zuständigkeitsprüfung nicht darauf ankommt, ob die Schulleitung und die Klassleitung als natürliche Personen oder in ihrer Funktion Adressaten der Anweisung sind. Adressat der Weisung kann zum Beispiel auch eine psychiatrische Klinik (in der Regel eine juristische Person des öffentlichen Rechts) sein. Wqi Vwdbnbf gxm dhojc ngp erb Ockkgabt dnc Bzzhrk nnq. bbnlp; is GnjKW zmf Misg phgnj nbh. voetr; fn ObvLJ na ozqaknj;tam, ex nrne Qivfrznk;prjgtv znl Acshn ojh tqkktomgltn Rptvyw zuohwzu syu.