Eine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem sechsjährigen Sohn zum Besuch der dort lebenden hochbetagten Großeltern väterlicherseits stellt jedenfalls nach dem Wegfall der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und dem der Aufhebung der Reisewarnung durch das Auswärtige Amt keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar.
Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Großeltern väterlicherseits bereits in einem sehr fortgeschrittenen Alter befinden und es ihnen nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Reise von den USA nach Deutschland anzutreten. Es ist daher nicht nur aus der Sicht der Großeltern des Antragstellers wünschenswert, wenn das Kind seine Großeltern in den USA besuchen kann.
Vielmehr ist es auch für das Wohl des Kindes förderlich. Diese Einschätzung des Senats wird von dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt geteilt. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist ihm die Großmutter auch nicht völlig unbekannt, da die Großmutter, so der Vortrag der Antragsgegnerin, in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Besuch in Deutschland war.
Diese familiären Kontakte zwischen Großmutter und Enkel können durch die von dem Antragsteller beabsichtigte Reise in die USA aufrechterhalten und weiter vertieft werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Sowohl die Gewährleistung eines reichlich zweiwöchigen Ferienumgangs des Antragstellers mit seinem Sohn als auch der damit vom Antragsteller verbundene Besuch der Großeltern väterlicherseits entsprechen dem Kindeswohl (§ 1697a BGB). Es fördert die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, so insbesondere auch mit den Großeltern.Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Großeltern väterlicherseits bereits in einem sehr fortgeschrittenen Alter befinden und es ihnen nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Reise von den USA nach Deutschland anzutreten. Es ist daher nicht nur aus der Sicht der Großeltern des Antragstellers wünschenswert, wenn das Kind seine Großeltern in den USA besuchen kann.
Vielmehr ist es auch für das Wohl des Kindes förderlich. Diese Einschätzung des Senats wird von dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt geteilt. Nach Darstellung der Antragsgegnerin ist ihm die Großmutter auch nicht völlig unbekannt, da die Großmutter, so der Vortrag der Antragsgegnerin, in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Besuch in Deutschland war.
Diese familiären Kontakte zwischen Großmutter und Enkel können durch die von dem Antragsteller beabsichtigte Reise in die USA aufrechterhalten und weiter vertieft werden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


