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Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie das Schließen von Gastronomiebetrieben

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO -, soweit dort Kontaktbeschränkungen sowie das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie das Schließen von Gastronomiebetrieben vorgesehen sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 21 SächsCoronaSchVO sind abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten werden.

Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus.

1. Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten und von dem Antragsteller gerügten Kontaktbeschränkungen hat der Senat - worauf auch der Antragsgegner hingewiesen hat - mit Beschluss vom 17. November 2020 (Az: 3 B 350/20) in Bezug auf die Vorgängerregelung des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO festgestellt, dass die Kontaktbeschränkungen als Bestandteil des skizzierten Regelungskonzepts bei summarischer Prüfung kein von vornherein ungeeignetes oder nicht erforderliches Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionsfälle darstellten. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der damaligen Infektionslage weitreichende Kontaktbeschränkungen in für einige Wochen gesellschaftlich eher nachrangig erscheinenden oder besonders infektionsträchtigen Bereichen geregelt werden dürften, um im notwendigen Umfang und mit der notwendigen Schnelligkeit Infektionsketten zu unterbrechen. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass sich gerade private Zusammenkünfte nach den Erkenntnissen des RKI als einer der Treiber der Pandemie erwiesen hätten. Die Verkleinerung der Gruppen sei dabei evident geeignet, Ansteckungsrisiken zu minimieren. Darüber hinaus hat er darauf abgehoben, dass mildere, gegenüber der Kontaktbeschränkung gleich geeignete Mittel nicht erkennbar und die Einschränkung für die Gestaltung privater Treffen auch im engeren Sinne verhältnismäßig seien.

An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens fest.

Der Senat hat die aktuelle Infektionslage mit Beschluss vom 9. April 2021 (Az: 3 B 115/21) zusammenfassend analysiert und festgestellt, dass die Zahl an Übertragungen von COVID-19 in der Bevölkerung zuletzt deutlich zugenommen habe.

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