Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 3a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-chen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags zusammengefasst Folgendes vor: Er sei Inhaber der Firma I. mit Sitz in G. . Sein Einzelhandelsunternehmen biete im Wesentlichen Bekleidungsartikel für Männer und Frauen mit präsentem Kundenverkehr an. Das Unternehmen verteile sich auf drei Betriebsstätten in G., M. und R. . Insgesamt würden zehn Angestellte beschäftigt. Diese verkauften ebenso wie der Antragsteller selbst die Waren. Die Betriebsstätten wiesen jeweils einen öffentlichen Warenverkaufsbereich sowie einen nichtöffentlichen kleinen Raum auf, welcher als Handlager für Retouren sowie zurückgelegte Kundenwaren und Verpackungsmaterial nebst Toilette diene. Aufgrund der Öffnungsbestimmungen des click & meet finde seit dem 8. März 2021 Kundenverkehr statt. Dabei würden pro Betriebsteil täglich drei bis vier Kunden Waren erwerben.
Der Antragsteller könne seinen Mitarbeitern innerhalb des jeweiligen Betriebsteils aufgrund der räumlichen Gegebenheiten keine Möglichkeit geben, einen Selbsttest durchzuführen. Öffentliche Testzentren oder andere Einrichtungen seien nicht greifbar. Er rechne für jeden Selbsttest mit Kosten von 18 € netto, so dass sich für die Durchführung von zehn Tests ein monatlicher Betrag von 720 € ergebe.
Die angegriffenen Normen stünden weder im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage aus § 32 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14, § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG bzw. § 29 lfSG, noch mit der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Auch andere Rechtsgrundlagen seien nicht vorhanden. Es fehle insbesondere an einer Rechtsgrundlage für die geregelte Kostentragungspflicht. Der Antragsgegner habe auch seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage überschritten. Bei wertender Gesamtbetrachtung ergebe sich eindeutig, dass die Infiziertenzahlen signifikant auf ein Niveau gesunken seien, bei dem eine Nachverfolgung wieder möglich erscheine. Die Annahme einer ernst zu nehmenden Gefahr eines Gesundheitsnotstands werde daher in Abrede gestellt. Die über 80jährigen seien in Sachsen vollständig geimpft und seit dem 11. März 2021 werde bereits die Prioritätsgruppe zwei geimpft. Mit der landesweit angeordneten Testpflicht werde weder das regionale lnfektionsgeschehen berücksichtigt noch der Umstand, dass der Anteil der besonders stark Gefährdeten aufgrund der vollständigen Impfung auf nahe Null gesunken sei, die Impfungen der nächst gefährdeten Gruppe voranschreite und eine Gefährdung der Behandlungskapazitäten in den sächsischen Krankenhäusern nicht im Ansatz erkennbar sei oder eine entsprechende Tendenz statistisch messbar wäre. Daher könnten Schutzmaßnahmen nicht mehr ausschließlich anhand der Inzidenzkennzahl getroffen werden. Auch würden sich die Lockerungen in Bezug auf seine Gewerbeausübung im Gegensatz zu den Schulöffnungen nahezu nicht auf das Infektionsgeschehen auswirken.
Die in § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO normierte Pflicht, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten, stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar.
Soweit er nach § 3a Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO verpflichtet sei, sich persönlich zu testen, werde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG (Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit) geltend gemacht. Der Standard einer Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 erfolge auf der Grundlage einer mittels eines Nasen-Rachen-Abstrichs gewonnenen Probe. Dies gelte auch für sogenannte Antigen-Schnelltests. Da selbst bei stets fachgerechter Ausführung der Nasen-Rachen-Abstriche insbesondere bei häufiger und fortlaufender Wiederholung zu nicht nur unerheblichen Schleimhautreizungen führen können, beeinträchtige dies, bei unterstellter wochenlanger Vornahme solcher Tests, die körperliche Unversehrtheit auch nicht nur unerheblich. Auch die in § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO enthaltene Verpflichtung, den Beschäftigten einen kostenfreien Test zur Verfügung zu stellen, verstoße gegen seine Berufsausübungsfreiheit.
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